Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, pers. beteiligt: 0

Beschluss:

Die Verwaltungsgemeinschaft (VGem) Mitterteich (nachfolgend „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund von Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Entschädigungssatzung

§ 1

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1)   1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse. 3Hierzu zählt auch ein vorberatender Ausschuss, in dem alle 1. Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden vertreten sind.

(2)   Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder eines Ausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € je Sitzung.

(3)   Soweit die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung berufsmäßige oder ehrenamtliche 1. Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(4)   1Angestellte oder Arbeiter haben außerdem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalles. 2Seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(5)   1Selbstständig Tätige erhalten für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnisse eine Pauschalentschädigung von 10,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer. 2Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 19:00 Uhr beginnen oder an gesetzlichen Feiertagen stattfinden. 3Sonstige Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestlohns je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt des ehrenamtlich tätigen Mitgliedes der Gemeinschaftsversammlung lebenden

a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

werden in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestlohns für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(6)   Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 2
Ausschüsse

(1)   Der Gemeinschaftsversammlung bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung ihrer Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)     den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 3 ehrenamtlichen Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung.

(2)   Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein von der Gemeinschaftsversammlung bestimmtes Ausschussmitglied.

(3)   Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden

(1)   Der Vorsitzende der Gemeinschaftsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Entschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Bes.-Gr. A 15 und 16 (jeweils Endstufe).

(2)   Wenn die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B (Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz) einheitlich geändert werden, ist auch die Entschädigung des Vorsitzenden mit dem gleichen Vorhundertsatz anzuheben.

§ 4

Entschädigung der Stellvertreter

(1)   1Die Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden (Art. 6 Abs. 3 VGemO) erhalten neben ihrer Entschädigung als Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung eine derzeitig monatliche Entschädigung von 98,98 €. 2Im Übrigen gelten § 1 Abs. 4 bis 6 und § 3 Abs. 2 entsprechend.

(2)   Die Höhe der Vertretungsentschädigung pro Monat darf jedoch die des Vorsitzenden in einem Kalendermonat nicht übersteigen.

§ 5

Auszahlung der Entschädigungen

Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss in Einzelfällen.

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19. Juni 2020 außer Kraft.

Mitterteich, den

Verwaltungsgemeinschaft Mitterteich

Stefan Grillmeier

1. Vorsitzender


Anwesend:

14

Dafür:

14

Dagegen:

0