Sitzung: 28.07.2026 Gemeinschaftsversammlung
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, pers. beteiligt: 0
Beschluss:
Die
Verwaltungsgemeinschaft (VGem) Mitterteich (nachfolgend
„Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund von Art. 10 Abs. 2 der
Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und 30 des
Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, 23 und 32
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Entschädigungssatzung
§ 1
Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit
(1) 1Die Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Ihre Tätigkeit
erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der
Gemeinschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse. 3Hierzu zählt auch
ein vorberatender Ausschuss, in dem alle 1. Bürgermeister der
Mitgliedsgemeinden vertreten sind.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der
Gemeinschaftsversammlung oder eines Ausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von
20,00 € je Sitzung.
(3) Soweit die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung
berufsmäßige oder ehrenamtliche 1. Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich
den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).
(4) 1Angestellte oder Arbeiter haben
außerdem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalles. 2Seine
Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(5) 1Selbstständig
Tätige erhalten für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte
Zeitversäumnisse eine Pauschalentschädigung von 10,00 € für jede Stunde
Sitzungsdauer. 2Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 19:00 Uhr
beginnen oder an gesetzlichen Feiertagen stattfinden. 3Sonstige
Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, denen im beruflichen oder häuslichen
Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter
Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,
erhalten eine Pauschalentschädigung in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden
gesetzlichen Mindestlohns je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für
eine notwendige Betreuung von im Haushalt des ehrenamtlich tätigen Mitgliedes
der Gemeinschaftsversammlung lebenden
a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben,
b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe
angewiesen sind, oder
c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5
BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI)
werden
in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestlohns für jede
volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung
nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen
Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die
Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(6) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung
erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den
Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der
Gemeinschaftsversammlung bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung ihrer
Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend
aus 3 ehrenamtlichen Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung.
(2) Den
Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein von der
Gemeinschaftsversammlung bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) Das
Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der
Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt
ist.
§ 3
Entschädigung des
Gemeinschaftsvorsitzenden
(1) Der Vorsitzende der Gemeinschaftsversammlung
erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine
monatliche Entschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Bes.-Gr. A 15
und 16 (jeweils Endstufe).
(2) Wenn die Grundgehälter der Beamten in den
Besoldungsgruppen A und B (Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz) einheitlich
geändert werden, ist auch die Entschädigung des Vorsitzenden mit dem gleichen
Vorhundertsatz anzuheben.
§ 4
Entschädigung der
Stellvertreter
(1) 1Die Stellvertreter des
Gemeinschaftsvorsitzenden (Art. 6 Abs. 3 VGemO) erhalten neben ihrer
Entschädigung als Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung eine derzeitig
monatliche Entschädigung von 98,98 €. 2Im Übrigen gelten § 1 Abs. 4
bis 6 und § 3 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Höhe der Vertretungsentschädigung pro
Monat darf jedoch die des Vorsitzenden in einem Kalendermonat nicht
übersteigen.
§ 5
Auszahlung der
Entschädigungen
Nach
Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei
Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer
von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen
Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss in
Einzelfällen.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung
tritt rückwirkend zum 1. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19. Juni 2020 außer Kraft.
Mitterteich,
den
Verwaltungsgemeinschaft
Mitterteich
Stefan
Grillmeier
1.
Vorsitzender
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Anwesend: |
14 |
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Dafür: |
14 |
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Dagegen: |
0 |
