Sitzung: 28.07.2026 Gemeinschaftsversammlung
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, pers. beteiligt: 0
Beschluss:
Die
Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Mitterteich (im Folgenden
kurz „Gemeinschaftsversammlung“ genannt) gibt sich aufgrund des Art. 10 Abs. 2
der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO, BayRS 2020-2-1-I), zuletzt geändert
durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) in Verbindung mit Art.
26 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG, BayRS 2020-6-1-I),
zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezemebr 2025 (GVBl. S. 637)
und Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO, BayRS
2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025
(GVBl. S. 637) folgende
Geschäftsordnung
A.
Organe der Verwaltungsgemeinschaft und ihre Aufgaben
I.
Die Gemeinschaftsversammlung
§
1 Zuständigkeit im Allgemeinen
Die
Gemeinschaftsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der
Verwaltungsgemeinschaft, soweit sie nicht aufgrund eines Gesetzes bzw. einer Übertragung
durch die Gemeinschaftsversammlung in die Zuständigkeit des
Gemeinschaftsvorsitzenden fallen oder der Geschäftsstellenleiter selbstständig
entscheidet.
§
2 Aufgabenbereich der Gemeinschaftsversammlung
Die
Gemeinschaftsversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. die Beschlussfassung zu Bestands‑
oder Gebietsänderungen der Verwaltungsgemeinschaft,
2. die Bildung, Besetzung und Auflösung
vorberatender Ausschüsse,
3. die Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden und
seiner Stellvertreter,
4. die Festsetzung von Entschädigungen für
ehrenamtliche Tätigkeit,
5. die Beschlussfassung über Angelegenheiten,
zu deren Erledigung die Verwaltungsgemeinschaft der Genehmigung bedarf,
6. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung
von Satzungen und Verordnungen der Verwaltungsgemeinschaft,
7. die Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen,
8. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
9. die Feststellung der Jahresrechnung und der
Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,
10. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz
1 GO über Unternehmen der Verwaltungsgemeinschaft,
11. die Entscheidung über die Errichtung und die
wesentliche Erweiterung der den Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft dienenden
Einrichtungen,
12. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung
der Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung,
13. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung,
Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung
der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9,
14. die Entscheidung über Einstellung,
Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten,
Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab
Entgeltgruppe 9a des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt,
15. die Entscheidung über Altersteilzeit der Bediensteten
der Verwaltungsgemeinschaft,
16. die Beschlussfassung über die Beteiligung an
Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den
Abschluss von Zweckvereinbarungen.
§
3 Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft
die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der
Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen
(örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
§ 4 Umgang
mit Dokumenten und elektronischen Medien
(1) 1Der
Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische
Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem
unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen
Dokumenten beachten die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung Geheimhaltungsinteressen
und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als
Mitglied der Gemeinschaftsversammlung nicht mehr benötigt, sind sie
zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) 1Beschlussvorlagen sind interne
Ausarbeitungen der Verwaltung für die Gemeinschaftsversammlung. 2Eine
Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch
Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ist nur zulässig, wenn der
Gemeinschaftsvorsitzende und die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung unter
Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur
Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung oder Weitergabe von
Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen
Sitzungen ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung, die über die technischen Voraussetzungen zum
Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem
Gemeinschaftsvorsitzenden schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an
die Einladungen im Sinne des § 18 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des §
19 versandt werden.
(4) 1Die Nutzung
elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie
eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht
gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch
Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung gelten § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4
entsprechend.
§
5 Rechtsstellung der Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung,
Befugnisse
(1) 1Die Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an
Aufträge nicht gebunden; Art. 33 Abs. 2 Satz 4 KommZG bleibt unberührt. 2Hat
ein Mitglied entgegen der Weisung der von ihm vertretenen Mitgliedsgemeinde
abgestimmt, so berührt das die Gültigkeit des Beschlusses der
Gemeinschaftsversammlung nicht.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der
Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und
Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher
Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und
Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a,
Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO und die Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 4 KommZG.
(3) Die Gemeinschaftsversammlung kann zur
Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen ihrer
Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und
sie insoweit mit der Überwachung der Verwaltungstätigkeit betrauen.
(4) 1Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 ausüben, haben ein
Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur
Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes
Mitglied der Gemeinschaftsversammlung nach vorheriger Terminvereinbarung das
Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe
der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Mitglieder
der Gemeinschaftsversammlung ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie von der
Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt
werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem
Gemeinschaftsvorsitzenden geltend zu machen.
II.
Der Gemeinschaftsvorsitzende
1.
Aufgaben
§
6 Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung
(1) 1Der Gemeinschaftsvorsitzende
führt den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung. 2Er bereitet die
Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 6 Abs. 4 VGemO,
Art. 36 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 KommZG, Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den
Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und
übt das Hausrecht aus.
(2) 1Hält der Gemeinschaftsvorsitzende
Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung für rechtswidrig, verständigt er
die Gemeinschaftsversammlung von seiner Auffassung und setzt den Vollzug
vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die
Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei.
§
7 Leitung der Verwaltung, Allgemeines
(1) 1Der Gemeinschaftsvorsitzende
leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte. 2Er
kann dem Leiter der Geschäftsstelle laufende Angelegenheiten zur
selbstständigen Erledigung übertragen (Art. 7 Abs. 2 VGemO) und den
Bediensteten ihr Aufgabengebiet zuweisen. 3Dabei kann er auch
einzelne seiner Befugnisse übertragen. 4Geschäftsverteilung und
Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) 1Der Gemeinschaftsvorsitzende
vollzieht die Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung. 2Über
Hinderungsgründe unterrichtet er die Gemeinschaftsversammlung unverzüglich.
(3) 1Dem Gemeinschaftsvorsitzenden
obliegt die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug
der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden
Verwaltungsangelegenheiten der Mitgliedsgemeinden; er führt diese Aufgaben als
Leiter der Behörde der Mitgliedsgemeinden und nach deren Weisung aus (Art. 4
Abs. 2 VGemO). 2Für die laufenden Angelegenheiten der
Mitgliedsgemeinden finden die Richtlinien des jeweiligen Gemeinderats
Anwendung.
(4) Der Gemeinschaftsvorsitzende führt die
Dienstaufsicht über die Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft und übt die
Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Beamtinnen und Beamten der
Verwaltungsgemeinschaft aus (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 VGemO).
(5) 1Der Gemeinschaftsvorsitzende
verpflichtet seine Stellvertreter schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu
halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der
Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In
gleicher Weise verpflichtet er die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung und
Bedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden.
§
8 Einzelne Aufgaben
(1) Der Gemeinschaftsvorsitzende erledigt in
eigener Zuständigkeit
1. die laufenden Angelegenheiten, die für die
Verwaltungsgemeinschaft keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine
erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, soweit er sie nicht dem Leiter der
Geschäftsstelle zur selbstständigen Erledigung übertragen hat (Art. 7 Abs. 2
VGemO),
2. die der Verwaltungsgemeinschaft durch ein
Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen
Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des
Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑
oder personalrechtliche Entscheidungen die Gemeinschaftsversammlung zuständig
ist,
3. die Angelegenheiten, die im Interesse der
Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind,
4. die ihm von der Gemeinschaftsversammlung
nach Art. 36 Abs. 3 KommZG übertragenen Angelegenheiten,
5. die Entscheidung über die Ernennung,
Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung,
Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8,
6. die Entscheidung über die Einstellung,
Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung
mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe
8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt,
7. die vorübergehende Übertragung einer höher
zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im
Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,
8. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare
Geschäfte.
(2) Zu den Aufgaben des Gemeinschaftsvorsitzenden
gehören insbesondere auch:
1. in Personalangelegenheiten:
a) der
Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften, sowie
etwaiger Grundsatzbeschlüsse des Gemeinschaftsversammlung
b) Entscheidungen
im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten
2. in allen Angelegenheiten mit finanzieller
Auswirkung für die Verwaltungsgemeinschaft
a) die
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
● im
Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien der
Gemeinschaftsversammlung, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe
festgelegt sind;
● im
Übrigen bis zu einem Betrag von 7.500,00 € im Einzelfall,
b) der
Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung
von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von
sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
– Erlass 750,00
€
– Niederschlagung 750,00 €
– Stundung 750,00 €
– Aussetzung der
Vollziehung 750,00 €
c) die Entscheidung über überplanmäßige
Ausgaben bis zu einem Betrag von 3.500,00 € und über außerplanmäßige Ausgaben
bis zu einem Betrag von 1.800,00 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind
und die Deckung gewährleistet ist,
d) Handlungen
oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Verwaltungsgemeinschaft,
insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie
die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Verwaltungsgemeinschaft, bis zu
einer Wertgrenze von 3.500,00 €,
e) die Gewährung
von Zuschüssen auch in Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen an
Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.800,00 € je Einzelfall.
3. in allgemeinen Rechts‑ und
Verwaltungsangelegenheiten:
a) die
Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfe-Verfahren, die Abgabe von
Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln
und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen
Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die
Verwaltungsgemeinschaft bzw., falls diese nicht bestimmbar ist, der Streitwert
voraussichtlich 5.000,00 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine
grundsätzliche Bedeutung hat,
b) sonstige
laufende Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, soweit sie nicht der
Verwaltungsgemeinschaft vorbehalten sind (§ 2).
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die
Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die
rechtliche Bindung bestehen soll, ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist
der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2
nicht unter Art. 36 Abs. 2 KommZG, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO fallen, werden
sie hiermit dem Gemeinschaftsvorsitzenden gemäß Art. 36 Abs. 3 KommZG zur
selbständigen Erledigung übertragen.
§
9 Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft und
der
Mitgliedsgemeinden nach außen
(1) Die Befugnis des Gemeinschaftsvorsitzenden
zur Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft nach außen bei der Abgabe von
rechtserheblichen Erklärungen beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen
Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung, soweit der Gemeinschaftsvorsitzende
nicht zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) 1Der Gemeinschaftsvorsitzende
vertritt die Mitgliedsgemeinden nach außen, soweit der erste Bürgermeister
einer Mitgliedsgemeinde sich nicht allgemein oder im Einzelfall die Vertretung
der Gemeinde vorbehalten hat. 2Die Vertretungsbefugnis beschränkt
sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats der
Mitgliedsgemeinde und auf deren laufende Verwaltungsangelegenheiten. 3Der
Gemeinschaftsvorsitzende übt die Vertretungsbefugnis nach diesem Absatz als Leiter
der Behörde der Mitgliedsgemeinde und nach deren Weisung aus (Art. 4 Abs. 2
Satz 2 VGemO).
(3) Der Gemeinschaftsvorsitzende kann im Rahmen
seiner Vertretungsbefugnis anderen Personen Vollmacht zur Vertretung erteilen.
§
10 Sonstige Geschäfte
Die
Befugnisse des Gemeinschaftsvorsitzenden, die in besonderen gesetzlichen
Bestimmungen festgelegt sind, bleiben unberührt.
2.
Stellvertretung
§
11 Stellvertreter der Gemeinschaftsvorsitzenden,
Aufgaben
(1) Der Gemeinschaftsvorsitzende wird im Fall seiner
Verhinderung vom ersten Stellvertreter und, wenn dieser ebenfalls verhindert
ist, vom zweiten Stellvertreter vertreten (Art. 6 Abs. 3 VGemO).
(2) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall
die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des
Gemeinschaftsvorsitzenden aus.
(3) 1Ein Fall der Verhinderung liegt
vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit,
vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage
ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei
Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei
Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung
nicht vor.
B.
Der Geschäftsgang
I.
Allgemeines
§
12 Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) 1Gemeinschaftsversammlung und
Gemeinschaftsvorsitzender sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte,
insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und für die
Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie
schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen.
(2) 1Eingaben und Beschwerden der
Einwohner der Mitgliedsgemeinden werden durch die Verwaltung vorbehandelt und
sodann der Gemeinschaftsversammlung oder der Mitgliedsgemeinde vorgelegt. 2Eingaben,
die in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinschaftsvorsitzenden fallen, erledigt
dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er
die Gemeinschaftsversammlung.
§
13 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) 1 Die Gemeinschaftsversammlung
beschließt in Sitzungen. 2Eine Beschlussfassung durch mündliche
Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Die Gemeinschaftsversammlung ist
beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die
Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) 1Wird die Gemeinschaftsversammlung
wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der
Mehrheit der Mitglieder beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist sie ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der
zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden
(Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG).
§
14 Öffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung
sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder
auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen.
(2) 1Die öffentlichen Sitzungen der
Gemeinschaftsversammlung sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer
bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene
Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art
bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und der Gemeinschaftsversammlung; sie
sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu
unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Bediensteten der
Verwaltungsgemeinschaft oder sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren
Einwilligung zulässig.
(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung
stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
§
15 Nichtöffentliche Sitzungen
(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung
werden in der Regel behandelt:
1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in
Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder
Steuergeheimnis unterliegen.
2Außerdem werden in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
1. Angelegenheiten, deren nichtöffentliche
Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache
erforderlich ist.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen
können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die der Gemeinschaftsversammlung
nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung
des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese
Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz
verpflichtet werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten
Beschlüsse gibt der Gemeinschaftsvorsitzende der Öffentlichkeit bekannt, sobald
die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
II.
Vorbereitung der Sitzungen
§
16 Einberufung
(1) 1Der Gemeinschaftsvorsitzende
beruft die Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung ein, wenn die Geschäftslage
es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung
es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt,
mindestens jedoch einmal jährlich (Art. 32 Abs. 1 und 2 KommZG).
(2) 1Die Sitzungen finden im
Sitzungssaal des alten Rathauses Mitterteich, Kirchplatz 2, 95666 Mitterteich,
statt; sie beginnen in der Regel um 19.00 Uhr. 2In der Einladung
kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
§
17 Tagesordnung
(1) 1Der Gemeinschaftsvorsitzende
setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von
Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung setzt der Gemeinschaftsvorsitzende
möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht
möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die
Tagesordnung einer Gemeinschaftsversammlung zu setzen. 4Eine
materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) 1In der Tagesordnung sind die
Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es
den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung ermöglicht wird, sich auf die
Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die
Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Mitgliedern
der Gemeinschaftsversammlung regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt
werden.3Das gilt sowohl für öffentliche als auch für
nichtöffentliche Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung.
(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche
Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am
3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen. 2Die
Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung
jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
§
18 Form und Frist für die Einladung
(1) 1Die Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung und der Leiter der Geschäftsstelle werden mit ihrem
Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der
Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch
einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell
gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem)
eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 2Die
Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung
ergänzt werden. 3Ist eine elektronische Sitzungsladung ausnahmsweise
seitens der Gemeinde technisch oder rechtlich unmöglich, werden die
Stadtratsmitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung sowie weiterer
Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, soweit diese sachdienlich sind und
Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nichts
entgegenstehen, geladen.
(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die
E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder
bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der
Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere
Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit
das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des
Datenschutzes nichts entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden
grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1
Satz 1 zur Verfügung gestellt.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt sieben
Tage; sie kann in dringenden Fällen bis auf 24 Stunden verkürzt werden. 2Der
Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der
Frist nach Satz 1 Halbsatz 1 nicht mitgerechnet.
§
19 Anträge
(1) 1Anträge, die in einer Sitzung
behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und
ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind
Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten
sind in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen
spätestens am 14. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht
werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im
Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar
vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die
Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und die
Gemeinschaftsversammlung der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung
widerspricht.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z.B.
Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u.ä., oder einfache
Sachanträge, z.B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne
Beachtung der Form gestellt werden.
III.
Sitzungsverlauf
§
20 Eröffnung der Sitzung
(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die
Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung sowie die Beschlussfähigkeit der
Gemeinschaftsversammlung fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die
Tagesordnung. 3Ferner lässt er über die Genehmigung der
Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung
verschickt wurde, abstimmen.
(2) 1Einwendungen gegen die
Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, die den Mitgliedern
der Gemeinschaftsversammlung zwischenzeitlich in Abschrift zugestellt worden
ist, sind anschließend geltend zu machen. 2Die Niederschrift über
die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung
auf; sofern bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so
gilt die Niederschrift als von der Gemeinschaftsversammlung genehmigt.
§
21 Eintritt in die Tagesordnung
(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte
werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die
Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, so wird darüber vorweg unter
Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden. 2Wird von
vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung
in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht die
Gemeinschaftsversammlung anders entscheidet.
(3) 1Der Vorsitzende oder eine von ihm
mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der
einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des
mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem
Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu
geben.
(5) 1Soweit erforderlich, können auf
Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss der Gemeinschaftsversammlung
Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes
gilt für sonstige sachkundige Personen.
§
22 Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls
nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung, die nach den Umständen annehmen müssen, von der
Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen
persönlicher Beteiligung ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der
Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes
gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das
wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der
Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann
bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher
Sitzung verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das
Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der
Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei
gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei
Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu
erteilen, 5Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) 1Die Redner sprechen von ihrem Platz
aus; sie richten ihre Rede an die Gemeinschaftsversammlung. 2Die
Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während der Beratung über einen
Antrag sind nur zulässig:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder
Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2Über Anträge zur
Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet
insoweit nicht statt.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird
die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen.
(7) 1Redner, die gegen die
vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie
auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der
Vorsitzende das Wort entziehen.
(8) 1Gegen Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung, die die Ordnung erheblich stören, kann der
Vorsitzende mit Zustimmung der Gemeinschaftsversammlung ein Ordnungsgeld bis zu
maximal 500, - €, im Wiederholungsfall bis zu maximal 1.000, - €, festsetzen.
²Ein Wiederholungsfall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem
Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt
wurde.
(9) 1Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, sodass
der Sitzungsfortgang unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert
wird, kann der Vorsitzende mit Zustimmung
der Gemeinschaftsversammlung von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss
von weiteren Sitzungen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung.
(10) 1Der Vorsitzende kann die Sitzung
unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere
Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene
Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung
hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen,
an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit
und Ort der Fortsetzung bekannt.
§
23 Abstimmung
(1) 1Nach Durchführung der Beratung
oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung“ schließt der
Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er
vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so
wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. weitergehende Anträge; das sind die Anträge,
die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidender
Maßnahmen zum Gegenstand haben,
3. früher gestellte Anträge vor später
gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.
(3) 1Grundsätzlich wird über jeden
Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird
getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine
Teilung vornimmt.
(4) 1Vor der Abstimmung soll der
Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur
Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet
werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja“ — „nein“
abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse werden in offener
Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss der Gemeinschaftsversammlung
durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit
nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; wird dadurch ein ausnahmsweise
negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung
über das Gegenteil. 3Kein Mitglied der Gemeinschaftsversammlung darf
sich der Stimme enthalten. 4Jede Mitgliedsgemeinde hat so viele
einzeln abzugebende Stimmen, als Vertreter von ihr anwesend sind (Art. 6 Abs. 2
Satz 6 VGemO).
(6) 1Die Stimmen sind, soweit
erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das
Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei
ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung
gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht
nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung
teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In
einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, ein
bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut
behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte
vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung
gesetzt wurde.
§
24 Wahlen
(1) Für Entscheidungen der
Gemeinschaftsversammlung, die in Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet
werden, gilt Art. 33 Abs. 3 KommZG, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts
Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Wahlen werden in geheimer
Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere
Neinstimmen, leere Stimmzettel
und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen
lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen
können.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die
Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten
Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei
Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, so entscheidet das Los, welche Bewerber
in die Stichwahl kommen. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche
zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die
Stichwahl kommt. 6Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
§
25 Anfragen
1Die Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung können in jeder Sitzung nach Erledigung der
Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die
in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsversammlung fallen und nicht auf der
Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort
durch den Vorsitzenden oder anwesende Bedienstete beantwortet werden. 3Ist
das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich
beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung
grundsätzlich nicht statt.
§
26 Beendigung der Sitzung
Nach
Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die
Sitzung.
IV.
Sitzungsniederschrift
§
27 Form und Inhalt
(1) 1Über die Sitzungen der
Gemeinschaftsversammlung werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich
nach Art. 54 Abs. 1 GO (Ergebnisprotokoll) richtet. 2Die
Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen
Tagesordnungspunkten geführt. 3Niederschriften sind jahrgangsweise
zu binden.
(2) 1Als Hilfsmittel für das
Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der
Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und
darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Ist ein Mitglied der
Gemeinschaftsversammlung bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in
der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann
verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen und von der Gemeinschaftsversammlung zu
genehmigen.
(5) Neben der Niederschrift werden
Anwesenheitslisten geführt.
§
28 Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche
Sitzungen können alle Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedsgemeinden Einsicht
nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien für den Eigengebrauch erteilen
lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres
Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gebiet der
Verwaltungsgemeinschaft.
(2) 1Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung können jederzeit die Niederschriften über öffentliche
und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien der Niederschriften der
öffentlichen Sitzungen für den Eigengebrauch erteilen lassen. 2Abschriften
von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie
verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(3) Niederschriften werden den
Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung im Ratsinformationssystem zur
Verfügung gestellt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können
die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung jederzeit die Berichte über die
Prüfungen einsehen; Abschriften werden nicht erteilt.
V.
Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§
29 Art der Bekanntmachung
(1) 1Satzungen und
Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der
Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft (Verwaltungsgebäude, Kirchplatz 12,
95666 Mitterteich) zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die die Niederlegung digital über das
Internet unter https://www.mitterteich.de/ bekanntgegeben wird. 2Die Bekanntgabe auf dieser Internetseite erfolgt erst,
wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Sie
wird frühestens nach 14 Tagen wieder entfernt. 4Es wird schriftlich
oder elektronisch festgehalten, wann die digitale Bekanntgabe auf der
Internetseite öffentlich verfügbar war und wann sie wieder entfernt wurde;
dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.
(2) Soweit eine zusätzliche analoge Form der
Bekanntmachung gesetzlich zwingend erforderlich ist, erfolgen Bekanntgaben der
Niederlegung unter der in Absatz 1 Satz 1 genannten Internetadresse und
zusätzlich durch Anschlag an den Gemeindetafeln nach Absatz 4.
(3) Wird eine Satzung oder Verordnung
ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO
bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf über das Internet
unter der öffentlich zugänglichen Internetseite nach Absatz 1 Satz 1 hingewiesen.
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft unterhält
folgende für öffentliche Bekanntmachungen bestimmte Stellen
1. Verwaltungsgebäude
der Verwaltungsgemeinschaft Mitterteich
Kirchplatz 12, 95666 Mitterteich
C.
Schlussbestimmungen
§
30 Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende
Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung geändert
werden.
§
31 Verteilung der Geschäftsordnung
1Jedem Mitglied der
Gemeinschaftsversammlung ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im
Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der
Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft auf.
§
32 In-Kraft-Treten
1Diese
Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2026 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt
die Geschäftsordnung vom 19.06.2020 außer Kraft.
Mitterteich,
den 28.07.2026
Verwaltungsgemeinschaft
Mitterteich
Stefan
Grillmeier
1.
Vorsitzender
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Anwesend: |
14 |
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Dafür: |
14 |
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Dagegen: |
0 |
