Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Anwesend: 0

Beschluss:

 

Die Stadt Mitterteich erlässt auf Grund von § 14 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) vom 02. Juni 2003 (BGBl S 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) i. V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechtes (AsiMPV) vom 02.Dezember 1998 (GVBl S. 956), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. S. 835) und Art. 42 Landesstraf- unf Verordnungsgesetzes (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert vom 12. April 2010 (GVBl. S. 169), folgende

Verordnung

 

§ 1

 

Im Jahr 2024 dürfen, abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Verkaufsstellen im Bereich der Stadt Mitterteich für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an folgenden Tagen

 

Sonntag, den 07.04.2024 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Sonntag, den 29.09.2024 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

 

geöffnet sein.

 

§ 2

 

Die Vorschriften des § 17 Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes, sind zu beachten.

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt; die Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Ladenschlussgesetztes kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2024.

 

 

 

Mitterteich, den

Stadt Mitterteich

 

 

Grillmeier

Bürgermeister

 

 


 

Anwesend:

19

Dafür:

19

Dagegen:

0