Beschluss: beschlossen

Beschluss:

 

Die Stadt Mitterteich erlässt folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Mitterteich als Satzung der Stadt Mitterteich:

 

Benutzungsordnung

 

§ 1 Allgemeines

 

(1)   Die Stadtbücherei Mitterteich ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Mitterteich.

Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

 

(2)   Jedermann ist berechtigt, die Bücherei und ihre Angebote im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen. Die Benutzungsordnung gilt auch für nicht angemeldete Besucher/innen.

 

(3)   Die Benutzung der Bücherei ist kostenpflichtig, ausgenommen Kinder bis 14 Jahre. Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

 

 

§ 2 Öffnungszeiten

 

Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.

 

 

§ 3 Anmeldung

 

(1)   Die Benutzerin/Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis.

 

Die personenbezogenen Daten (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift; bei Minderjährigen zusätzlich die Namen und Anschrift der Sorgeberechtigten) werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet.

 

Die Benutzerin/Der Benutzer bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben. Mit der Unterschrift wird gleichzeitig die Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Landesdatenschutz erteilt.

 

(2)   Minderjährige können selbst Benutzer werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung legen Minderjährige bis zum 14. Lebensjahr die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Die Mediennutzung von Kindern bis zum 7. Lebensjahr erfolgt über den Benutzerausweis eines Elternteils / Sorgeberechtigten. Die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.

 

(3)   Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag eines Vertretungsberechtigten an.

 

(4)   Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, der Bücherei Änderungen des Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 4 Benutzerausweis

 

(1)   Die Benutzung der Bücherei ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.

 

(2)   Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bücherei. Sein Verlust ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet die/der eingetragene Benutzerin/Benutzer bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter.

 

 

§ 5 Ausleihe, Leihfrist

 

(1)   Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.

 

(2)   Die Leihfrist für Bücher beträgt drei Wochen. Für andere Medienarten kann die Büchereileitung kürzere Leihfristen bestimmen.

Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.

 

(3)   Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.

 

 

§ 6 Ausleihbeschränkungen

 

Für einzelne Medienarten kann die Büchereileitung besondere Bestimmungen festlegen.

 

 

§ 7 Vorbestellungen

 

Für ausgeliehene Medien kann die Bücherei auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers Vorbestellungen entgegennehmen.

 

 

§ 8 Auswärtiger Leihverkehr

 

Im Bestand der Bücherei nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.

 

 

§ 9 Verspätete Rückgabe, Einziehung

 

(1)   Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.

 

(2)   Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.

 

 

§ 10 Behandlung der Medien, Haftung

 

(1)   Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadenersatzpflichtig.

 

(2)   Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Benutzerin/vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen.

 

(3)   Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bücherei anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

 

(4)   Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.

 

(5)   Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Bücherei an Daten, Dateien und Hardware der Benutzer entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bücherei entstehen.

 

 

§ 11 Schadenersatz

 

(1)   Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

(2)   Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.

 

 

§ 12 Verhalten in der Bücherei, Hausrecht

 

(1)   Für den Aufenthalt und die Nutzung der Bücherei gelten die Benutzungsordnung und die Weisungen des Büchereipersonals. Bei Verstößen kann ein Hausverbot sowie ein zeitweiser oder dauernder Ausschluss vom Besuch bzw. von der Benutzung der Bücherei verfügt werden.

 

(2)   Jede Benutzerin / jeder Benutzer und jede Besucherin / jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.

 

(3)   Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen/Benutzer übernimmt die Bücherei keine Haftung.

 

(4)   Essen und Trinken sind in der Bücherei in der Regel nicht gestattet.

Das Rauchen ist in der Bücherei generell verboten.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung am 15.02.2023 in Kraft.

 

 

Mitterteich, den

 

 

 

Grillmeier

Erster Bürgermeister


 

Anwesend:

17

Dafür:

17

Dagegen:

0