Sitzung: 07.11.2022 Stadtrat Mitterteich
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat der
Stadt Mitterteich beschließt folgende neue Erschließungsbeitragssatzung:
Satzung
über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen
der Stadt Mitterteich
vom (Ausfertigungsdatum)
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)
Aufgrund
des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und
den §§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Stadt
Mitterteich folgende Satzung:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur
Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen
erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach
Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist
der Erschließungsaufwand
I. für
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2
KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in
bis
zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, kombinierte Geh- und
Radwege) von
1. Wochenendhaus- und Dauerkleingartengebieten 7,0 m
2. Kleinsiedlungsgebieten bei einseitiger
Bebaubarkeit 8,5
m
3. Kleinsiedlungsgebieten,
soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
Wohn-, Dorf- und Mischgebieten,
dörflichen Wohngebieten, urbanen Gebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5
m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5
m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0
m
4. Kerngebieten,
Gewerbegebieten und Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0
m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0
m
5. Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0
m
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0
m
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0
m
II. für
die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.
B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis
zu einer Breite von 5 m,
III. für
die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m § 127 Abs. 2
Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,
IV. für
Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
a) die
Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu
einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit
sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber
nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden
Grundstücksflächen,
V. für
Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. §
127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
a) die
Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu
einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit
sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind,
aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4)
liegenden Grundstücksflächen,
VI. für
Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).
(2) Zu dem
Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die
Kosten für
a) den
Erwerb der Grundflächen,
b) die
Freilegung der Grundflächen,
c) die
erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der
Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die
Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die
Herstellung von Radwegen,
f) die
Herstellung von Gehwegen,
g) die
Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
h) die
Herstellung von Mischflächen,
i) die
Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
j) die
Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
k) den
Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
l) die
Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger
Maßnahmen in Natur und Landschaft,
m) die
Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
n) die
Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der
Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen
bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung
sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und
Dienstleistungen für die technische Herstellung der Erschließungsanlage.
(4) Der
Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die
Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße
entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit
Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den
erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der
Sackgasse beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen
Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder
diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke
eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.
(3) Die Aufwendungen
für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs.
1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1
Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den
zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der
Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine
Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der
Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem
Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die
Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und
Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Abrechnungsgebiet
Die von
einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit
abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw.
Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Stadtanteil
Die
Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger
gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke
des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem
Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung
zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils
der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt,
indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der
im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich
oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine
oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0
2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres
Vollgeschoss 0,3
(3) Als
Grundstücksfläche gilt:
1. bei
Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von §
30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks,
wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur
teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im
Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
2. bei
Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich
(§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und
Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die
Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB).
(4) Beitragspflichtige
Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer
untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger
Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe,
Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der
Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige
Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so
gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der
Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder
Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 3,5 in Kern-, Gewerbe-,
Industrie- und Sondergebieten i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO, geteilt durch 2,6 in
allen anderen Baugebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige
Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine
Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder
Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6) Ist im Einzelfall
eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese
zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke, auf
denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der
Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In unbeplanten
Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1. bei
bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
2. bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Vollgeschosse
sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten
Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch
Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt
als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
(9) Ist die Zahl der
Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden
je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und
Sondergebieten i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO, und 2,6 m Höhe des Bauwerks in allen
anderen Baugebieten als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit
einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für
Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder
einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
(10) Werden in einem
Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken
oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem
Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke
erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt
werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als
gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend
Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich
genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende
Grundstücke
Für Grundstücke,
die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.
m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei
Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies
gilt nicht,
1. wenn
ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem
geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben
worden sind oder erhoben werden,
2. für
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die
gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.
§ 8
Kostenspaltung
Der
Erschließungsbeitrag kann für
1. den
Grunderwerb,
2. die
Freilegung der Grundflächen,
3. die
Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4. die
Radwege,
5. die
Gehwege zusammen oder einzeln,
6. die
gemeinsamen Geh- und Radwege,
7. die
unselbstständigen Parkplätze,
8. die
Mehrzweckstreifen,
9. die
Mischflächen,
10. die
Sammelstraßen,
11. die
Parkflächen,
12. die
Grünanlagen,
13. die
Beleuchtungseinrichtungen und
14. die
Entwässerungseinrichtungen
gesondert
erhoben (Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 6 KAG) und in beliebiger
Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch
Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt
stellt die Stadt fest.
§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau
bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind
endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. eine
Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise
mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2. Straßenentwässerung
und Beleuchtung,
3. Anschluss
an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Geh- und Radwege
sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und
gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten,
Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit
dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen sind
endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den Merkmalen
der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten
Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen,
damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die
Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§ 10
Immissionsschutzanlagen
Art,
Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von
Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt.
§ 11
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit
der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald
die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll,
abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die
Stadt.
§ 12
Vorausleistungen
Im Fall
des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis
zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 13
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte
anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften
als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig.
§ 14
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des
Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
(1) Der
Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst
werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages
richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
(2) Ein
Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der
sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück
entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die
Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem
solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter
Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz
zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen
Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 29.09.2020 außer Kraft.
Mitterteich,
den
STADT
MITTERTEICH
Grillmeier
Stefan
1.Bürgermeister
Anwesend: |
15 |
Dafür: |
15 |
Dagegen: |
0 |