Beschluss: beschlossen

Beschluss:

 

Satzung über die Benutzung des

städt. Freibades Mitterteich

 

Die Stadt Mitterteich erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Bayerischen Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Benutzungssatzung für das städt. Freibad Mitterteich.

 

I. Allgemeines

 

§ 1

Widmung als öffentliche Einrichtung

 

Die Stadt Mitterteich betreibt und unterhält das Freibad als öffentliche Einrichtung.

 

§ 2

Gemeinnützigkeit

 

1.    Die Stadt erstrebt durch den Betrieb des Freibades keinen Gewinn, sondern verfolgt lediglich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBI. I. S. 1592). Das Bad dient als öffentliche Einrichtung zur Förderung der Gesundheit und der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung.

2.    Die Haushaltsrechnung wird durch Zuschüsse der Stadt ausgeglichen.

3.    Eventuelle Überschüsse werden nur für Zwecke des Freibades verwendet.

 

§ 3

Zweck der Satzung

 

1.    Die Satzung dient als Badeordnung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bereich des Freibades.

2.    Die Satzung ist für jeden Besucher verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte unterwirft er sich den Bestimmungen der Satzung, den Weisungen des Aufsichtspersonals, sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.

3.    Bei Vereins‑ und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter, bei Schwimmunterricht der Schulen die jeweilige Lehrkraft für die Beachtung der Badeordnung verantwortlich.

 

II. Benutzungsordnung

 

§ 4

Benutzungsberechtigte

 

1.    Das Freibad und ihre Einrichtung kann jedermann im Rahmen dieser Benutzungssatzung gegen Entrichtung der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühren benutzen.

2.    Von der Benutzung des Städt. Freibades ausgeschlossen sind:

a)  Personen, die an offenen Wunden, Hautausschlägen, ansteckenden Krankheiten, Kopfläusen oder einer meldepflichtigen Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz leiden. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden.

b)  Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen.

c)  Personen, die sich oder andere gefährden.

3.    Besucher mit Wundverbänden oder dergleichen dürfen die Badebecken nicht benutzen.

4.    Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (6. Geburtstag) dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen das Bad besuchen. Die Aufsichtspflicht und Haftung obliegt der Begleitperson.

5.    Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können und Personen mit schweren Anfallsleiden, ist die Benutzung nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

6.    Jede gewerbliche Betätigung im Badgelände, auch die Erteilung von Schwimmunterricht sowie das Verteilen und Anbringen von Druckschriften und Reklamemitteln, muss von der Stadt genehmigt sein.

7.    Das Einbringen von Tieren (Hunden usw.) ist untersagt.

 

§ 5

Gebührenpflicht

 

1.    Für die Benutzung des Bades werden Gebühren nach Maßgabe der anhängenden Gebührensatzung erhoben.

2.    Die Gebühren sind an der Badekasse durch Kauf einer entsprechenden Eintrittskarte zu entrichten.

3.    Der Eintrittskartenverkauf wird jeweils 1 Stunde vor Betriebsschluss eingestellt.

4.    Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorene oder nicht ausgenützte Karten wird nicht erstattet. Wird der Badebetrieb aus besonderen Gründen (§ 6 Ziff. 3) oder vor Saisonende gesperrt, besteht kein Anspruch auf Gebührenentschädigung.

5.    Der Aufenthalt im Freibad ist nur den Inhabern von Eintrittskarten gestattet. Diese sind dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

 

§ 6

Betriebszeit

 

1.    Die Betriebszeiten werden vom Bürgermeister festgesetzt und am Eingang des Bades bekanntgemacht.

2.    Eine Stunde vor dem Ende der Öffnungszeit werden keine Badegäste mehr zugelassen.

3.    Das Bad kann bei Überfüllung und unvorhergesehenen Ereignissen im Ganzen oder zum Teil gesperrt werden. Eine Sperrung ist auch an kalten Tagen, bei Schlechtwetterperioden und bei Bauarbeiten möglich. Bei schwimmsportlichen Veranstaltungen kann das Baden untersagt oder eingeschränkt werden. Wird der Badebetrieb aus den zuvor genannten Gründen ganz oder teilweise eingestellt, besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

 

§ 7

Aufbewahrung von Kleidungsstücken, Wertsachen usw.

 

1.    Dem Badegast stehen zum Umkleiden Wechselkabinen zur Verfügung. Außerhalb der Umkleideräume ist das Aus- und Anziehen verboten.

2.    Kleidungsstücke können in den Garderobenschränken aufbewahrt werden. Gegen ein Pfand kann in der Kasse ein Schlüssel zum Benutzen eines Spinds erhalten werden. Beim Verlassen des Bades muss der Schlüssel wieder zurückgegeben werden. Für einen verlorenen Schlüssel erhebt die Stadt Wertersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Der Verlust hat außerdem zur Folge, dass dem Badbesucher die Kleidung nur nach genauer Beschreibung ausgehändigt wird. Für Geld- und Wertsachen, die sich in den Kleidungsstücken befinden, wird keine Haftung übernommen.

3.    Für die in Wechselkabinen belassene Kleidung übernimmt die Stadt keine Haftung.

 

§ 8

Badekleidung

 

1.    Das Benutzen des Bades ist nur in der allgemein üblichen Badebekleidung gestattet. Das Baden in Unterwäsche, mit T-Shirts oder Straßenbekleidung wird nicht geduldet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft im Zweifel der Bademeister.

2.    Badegäste, deren Bekleidung den Anforderungen des Abs. 1 nicht entspricht werden aufgefordert, das Freibad zu verlassen.

3.    Babys und Kleinkinder müssen eine fest sitzende und gut abschließende Badebekleidung tragen. Für Kinder, die Windeln benötigen, sind spezielle Badewindeln zwingend erforderlich.

 

§ 9

Körperreinigung

 

1.    Die Schwimmbecken dürfen von den Besuchern des Freibades erst benützt werden, wenn sie sich geduscht haben.

2.    An den Duschen bei den Becken darf keine Seife verwendet werden.

3.    In den Badebecken ist die Körperreinigung, ebenso das Ausschwenken oder Auswringen der Badewäsche untersagt.

 

§ 10

Benutzung der Freibadeinrichtungen

 

1.    Die Badeeinrichtung einschließlich der Grünanlagen und Anpflanzungen, sind schonend zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung der Anlagen sowie der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände verpflichtet zum Schadenersatz bzw. zur Zahlung von Reinigungsgebühren und wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfolgt.

2.    Anfallender Müll ist in den bereitgestellten Abfallbehältern zu entsorgen.

3.    Das Sprung- und das Schwimmerbecken darf von Nichtschwimmern nicht benützt werden. Eine Verwendung von Schwimmhilfen in diesen Becken ist untersagt.

4.    Sprunganlage

·    Die Benutzung der Sprunganlage ist nur gestattet, wenn sie dafür freigegeben ist. Ob die Anlage zum Springen freigegeben ist, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.

·    Das Springen geschieht auf eigene Gefahr.

·    Beim Springen ist darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und nur eine Person das Sprungbrett betritt.

·    Die Springer haben unmittelbar nach dem Sprung das Becken zu verlassen.

·    Das Unterschwimmen des Sprungbereichs ist unzulässig.

·    Das Turnen an der Sprunganlage ist verboten.

5.    Schwimmerbecken

·    Das Schwimmbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden.

·    Das Springen von den seitlichen Beckenrändern ist verboten.

·    Die Startblöcke dürfen nur benutzt werden, wenn Sie vom Badepersonal freigegeben sind. Das Benutzen erfolgt auf eigene Gefahr.

·    Sie dürfen jeweils nur von einer Person betreten werden.

·    Beim Springen vom Startblock ist unbedingt darauf zu achten, dass der Schwimmbereich frei ist.

·    An den Einstiegsleitern, Haltestangen, Geländern und Treppen ist das Turnen verboten.

6.    Nichtschwimmerbecken

·    Nichtschwimmer dürfen nur das Nichtschwimmerbecken benutzen.

·    Die Benutzung von Schwimmhilfen und Spielgeräten ist nur bei gebotener Rücksichtnahme auf andere Badegäste gestattet.

7.    Kinderplanschbecken

·    Die Nutzung des Kinderplanschbeckens ist nur für Kleinkinder mit geeigneter Badebekleidung oder Schwimmwindel erlaubt.

·    Die Aufsicht obliegt der Begleitperson.

·    Im Bereich des Kinderplanschbeckens gilt absolutes Rauchverbot.

8.    Wasserrutschen

·    Das Benutzen der Wasserrutschen erfolgt auf eigene Gefahr.

·    Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

·    Kinder unter 8 Jahren dürfen nur unter Beaufsichtigung eines Erziehungsberechtigten oder einem anderen Verantwortlichen die 41m–Rutsche benutzen.

·    In den Wasserrutschen darf nicht angehalten, aufgestanden oder rauf- und runter gelaufen werden.

·    Zwischen den einzelnen Benutzern muss ein entsprechender Sicherheitsabstand eingehalten werden.

·    Der Einrutschbereich muss unverzüglich verlassen werden.

·    Es sind die besonderen Benutzungshinweise an der 41m - Wasserrutsche zu beachten.

9.    Beachvolleyballfeld

·    Die Benutzung des Beachvolleyballfeldes erfolgt in Absprache mit dem zuständigen Aufsichtspersonal und auf eigene Gefahr.

·    Die Benutzer der Beachvolleyballanlage müssen sich vor einem eventuellen Badegang nach dem Spiel gründlich abduschen, um Sand und Verunreinigung durch Schweiß in den Schwimmbecken zu vermeiden.

10. Klettergerüst und Seilbahn

·    Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

11. Bei Veranstaltungen (Sprung‑ und Schwimmwettkämpfen) dürfen die abgesperrten Teile des Freibades oder Schwimmbeckens von Unbeteiligten nicht benutzt werden. Zuschauer solcher Veranstaltungen haben den hierfür festgesetzten Eintrittspreis zu entrichten.

12. Das Wasser in den Becken wird beheizt und auf einer angenehmen Temperatur gehalten; ein Anspruch auf eine bestimmte Temperatur besteht nicht.

 

§ 11

Verhalten im Freibad

 

1.    Das Bad darf nur durch den Haupteingang betreten werden.

2.    Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass Ruhe, Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden. Störungen, Belästigungen und Behinderungen anderer Badegäste sind zu unterlassen.

3.    Die Lautstärke von Musik oder Rundfunkgeräten ist so einzustellen, dass andere Badegäste dadurch nicht belästigt werden. Beim Nichtbeachten dieser erforderlichen Rücksichtnahme ist der Bademeister berechtigt, Badegäste mit ihren Geräten auf bestimmte Plätze zu verweisen oder den Gebrauch derartiger Geräte ganz zu untersagen.

4.    Laufen, Springen, Ballspielen und dergleichen ist nur auf den dafür bestimmten Plätzen gestattet.

5.    Die Nutzung von Tauchergegenständen ist nur in Absprache mit dem Badepersonal zulässig.

6.    Die Benutzung von Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.

7.    Beschädigungen und Unfälle sind unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.

8.    Es ist verboten:

a)  Unfug zu treiben, insbesondere mit Sand, Steinen, Flaschen und dergleichen zu werfen, Wände zu beschmieren oder zu beschreiben,

b) andere Badegäste ins Wasser zu stoßen oder durch Untertauchen, Unterschwimmen usw. zu belästigen,

c) Gegenstände in die Badebecken zu werfen sowie das Badewasser zu verunreinigen,

d) Rettungsgegenstände missbräuchlich zu verwenden,

e)  Sportgeräte eigenmächtig von ihren Standorten zu entfernen,

f) die gärtnerischen Anlagen zu betreten und Bepflanzungen zu beschädigen,

g) das Turnen an der Brücke,

h) die Benutzung von Multimedia Geräten (Fotohandy), außer zum Telefonieren in den Umkleide- und Duschräumen; Bei Zuwiderhandlungen erfolgt Anzeige.

i) das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung; Für gewerbliche Zweck und für die Presse bedarf es der Genehmigung durch die Stadt Mitterteich.

j) sich bei Gewitter im und am Wasser aufzuhalten; Den Anweisungen des Schwimmbadpersonals ist Folge zu leisten.

k) Behälter aus Glas oder Porzellan im Freibad zu verwenden; Ausnahme – Kioskbereich.

 

§ 12

Fahrzeuge

 

1.    Fahrzeuge und Fahrräder sind außerhalb des Badgeländes auf den hierfür vorgesehenen Parkflächen abzustellen. Für den Diebstahl oder die Beschädigung von Fahrzeugen aller Art auf den Parkplätzen übernimmt die Stadt keine Haftung.

2.    Das Anlehnen von Motor‑ und Fahrrädern entlang des Gartenzaunes der Freibadanlage ist verboten.

3.    Kinderwagen und Rollstühle dürfen in das Badgelände mitgenommen werden.

 

§ 13

Fundgegenstände

 

Gegenstände, die im Freibadbereich gefunden werden, sind beim Schwimmbadpersonal abzugeben. Sie werden dort eine Woche lang aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Fundgegenstände an das Fundamt der Stadt weitergegeben und nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

 

§ 14

Haftung der Stadt

 

1.    Die Badegäste benutzen das Freibad einschließlich der Einrichtungen (Sprung‑ Schwimm‑ und Badebecken, Spielplätze, Turngeräte und sonstige sportliche Anlagen) auf eigene Gefahr.

2.    Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Stadt Mitterteich werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen.

3.    Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten privaten Sachen wird nicht gehaftet.

4.    Die Stadt haftet nicht für Personen‑ und Sachschäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt werden oder die infolge unberechtigter Benutzung von Garderobenschlüsseln durch Dritte entstehen.

 

§ 15

Haftung der Badbesucher

 

Jeder Badegast haftet nach den bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen für alle Schäden, die er bei Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen der Stadt oder einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig zufügt.

 

§ 16

Aufsicht

 

1.    Das Aufsichtspersonal ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung der Badeordnung. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Es übt in diesem Zusammenhang das Hausrecht aus.

2.    Der Bademeister ist befugt, Badegäste, die gegen diese Badeordnung verstoßen und sich den Anordnungen des Aufsichtspersonals widersetzen, unverzüglich aus dem Freibad zu verweisen und bei strafbaren Handlungen zur Anzeige zu bringen. Zuwiderhandlungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.

3.    Den in Abs. 2 erwähnten Badegästen kann der Zutritt zum Freibad durch die Stadt zeitweise oder für dauernd untersagt werden. Ein Anspruch auf Erstattung der Eintrittsgebühren besteht nicht.

 

§ 17

Wünsche und Beschwerden

 

Wünsche und Beschwerden nimmt der Bademeister entgegen und schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können schriftlich an die Stadt gerichtet werden.

 

§ 18

Vollzug

 

Der Stadtrat kann die zum Vollzug der Benutzungsordnung erforderlichen Anordnungen treffen.

 

§ 19

Zuwiderhandlungen

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können unbeschadet der Möglichkeit des Ausschlusses nach § 16, als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 250,00 € geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Strafe verwirkt ist.

 

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 14.05.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 17.05.2004 außer Kraft.

 

Mitterteich, den ______________

Stadt

 

 

Grillmeier

Bürgermeister

 


 

Anwesend:

18

Dafür:

18

Dagegen:

0