Sitzung: 02.05.2022 Stadtrat Mitterteich
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Satzung über die
Benutzung des
städt. Freibades
Mitterteich
Die Stadt Mitterteich erlässt
aufgrund der Art. 23 und 24 der Bayerischen Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern folgende Benutzungssatzung für das städt. Freibad Mitterteich.
I. Allgemeines
§ 1
Widmung als öffentliche Einrichtung
Die Stadt Mitterteich betreibt und unterhält das Freibad als öffentliche Einrichtung.
§ 2
Gemeinnützigkeit
1. Die Stadt erstrebt durch den Betrieb des
Freibades keinen Gewinn, sondern verfolgt lediglich gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBI. I. S. 1592). Das
Bad dient als öffentliche Einrichtung zur Förderung der Gesundheit und der
körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung.
2. Die Haushaltsrechnung wird durch Zuschüsse
der Stadt ausgeglichen.
3. Eventuelle Überschüsse werden nur für Zwecke
des Freibades verwendet.
§ 3
Zweck der Satzung
1. Die Satzung dient als Badeordnung der
Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bereich des Freibades.
2. Die Satzung ist für jeden Besucher
verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte unterwirft er sich den
Bestimmungen der Satzung, den Weisungen des Aufsichtspersonals, sowie allen
sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
3. Bei Vereins‑ und
Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter, bei
Schwimmunterricht der Schulen die jeweilige Lehrkraft für die Beachtung der
Badeordnung verantwortlich.
II. Benutzungsordnung
§ 4
Benutzungsberechtigte
1. Das Freibad und ihre Einrichtung kann
jedermann im Rahmen dieser Benutzungssatzung gegen Entrichtung der in der
Gebührensatzung festgelegten Gebühren benutzen.
2. Von der Benutzung des Städt. Freibades
ausgeschlossen sind:
a) Personen, die an offenen Wunden, Hautausschlägen, ansteckenden Krankheiten, Kopfläusen oder einer meldepflichtigen Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz leiden. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
b) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen.
c) Personen, die sich oder andere gefährden.
3. Besucher mit Wundverbänden oder dergleichen
dürfen die Badebecken nicht benutzen.
4. Kindern bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres (6. Geburtstag) dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen das Bad
besuchen. Die Aufsichtspflicht und Haftung obliegt der Begleitperson.
5. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht
sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können und Personen mit schweren
Anfallsleiden, ist die Benutzung nur zusammen mit einer geeigneten
Begleitperson gestattet.
6. Jede gewerbliche Betätigung im Badgelände,
auch die Erteilung von Schwimmunterricht sowie das Verteilen und Anbringen von
Druckschriften und Reklamemitteln, muss von der Stadt genehmigt sein.
7. Das Einbringen von Tieren (Hunden usw.) ist
untersagt.
§ 5
Gebührenpflicht
1. Für die Benutzung des Bades werden Gebühren
nach Maßgabe der anhängenden Gebührensatzung erhoben.
2. Die Gebühren sind an der Badekasse durch
Kauf einer entsprechenden Eintrittskarte zu entrichten.
3. Der Eintrittskartenverkauf wird jeweils 1
Stunde vor Betriebsschluss eingestellt.
4. Gelöste Eintrittskarten werden nicht
zurückgenommen. Der Preis für verlorene oder nicht ausgenützte Karten wird
nicht erstattet. Wird der Badebetrieb aus besonderen Gründen (§ 6 Ziff. 3) oder
vor Saisonende gesperrt, besteht kein Anspruch auf Gebührenentschädigung.
5. Der Aufenthalt im Freibad ist nur den
Inhabern von Eintrittskarten gestattet. Diese sind dem Badepersonal auf
Verlangen vorzuzeigen.
§ 6
Betriebszeit
1. Die Betriebszeiten werden vom Bürgermeister
festgesetzt und am Eingang des Bades bekanntgemacht.
2. Eine Stunde vor dem Ende der Öffnungszeit
werden keine Badegäste mehr zugelassen.
3. Das Bad kann bei Überfüllung und
unvorhergesehenen Ereignissen im Ganzen oder zum Teil gesperrt werden. Eine
Sperrung ist auch an kalten Tagen, bei Schlechtwetterperioden und bei
Bauarbeiten möglich. Bei schwimmsportlichen Veranstaltungen kann das Baden
untersagt oder eingeschränkt werden. Wird der Badebetrieb aus den zuvor genannten
Gründen ganz oder teilweise eingestellt, besteht kein Anspruch auf
Gebührenerstattung.
§ 7
Aufbewahrung von
Kleidungsstücken, Wertsachen usw.
1. Dem Badegast stehen zum Umkleiden
Wechselkabinen zur Verfügung. Außerhalb der Umkleideräume ist das Aus- und
Anziehen verboten.
2. Kleidungsstücke können in den
Garderobenschränken aufbewahrt werden. Gegen ein Pfand kann in der Kasse ein
Schlüssel zum Benutzen eines Spinds erhalten werden. Beim Verlassen des Bades
muss der Schlüssel wieder zurückgegeben werden. Für einen verlorenen Schlüssel
erhebt die Stadt Wertersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Der Verlust
hat außerdem zur Folge, dass dem Badbesucher die Kleidung nur nach genauer
Beschreibung ausgehändigt wird. Für Geld- und Wertsachen, die sich in den
Kleidungsstücken befinden, wird keine Haftung übernommen.
3. Für die in Wechselkabinen belassene Kleidung
übernimmt die Stadt keine Haftung.
§ 8
Badekleidung
1. Das Benutzen des Bades ist nur in der
allgemein üblichen Badebekleidung gestattet. Das Baden in Unterwäsche, mit
T-Shirts oder Straßenbekleidung wird nicht geduldet. Die Entscheidung darüber,
ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft im Zweifel der
Bademeister.
2. Badegäste, deren Bekleidung den
Anforderungen des Abs. 1 nicht entspricht werden aufgefordert, das Freibad zu
verlassen.
3. Babys und Kleinkinder müssen eine fest
sitzende und gut abschließende Badebekleidung tragen. Für Kinder, die Windeln
benötigen, sind spezielle Badewindeln zwingend erforderlich.
§ 9
Körperreinigung
1. Die Schwimmbecken dürfen von den Besuchern
des Freibades erst benützt werden, wenn sie sich geduscht haben.
2. An den Duschen bei den Becken darf keine
Seife verwendet werden.
3. In den Badebecken ist die Körperreinigung,
ebenso das Ausschwenken oder Auswringen der Badewäsche untersagt.
§ 10
Benutzung der Freibadeinrichtungen
1. Die Badeeinrichtung einschließlich der
Grünanlagen und Anpflanzungen, sind schonend zu behandeln. Jede Beschädigung
oder Verunreinigung der Anlagen sowie der Einrichtungs- und
Gebrauchsgegenstände verpflichtet zum Schadenersatz bzw. zur Zahlung von
Reinigungsgebühren und wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfolgt.
2. Anfallender Müll ist in den bereitgestellten
Abfallbehältern zu entsorgen.
3. Das Sprung- und das Schwimmerbecken darf von
Nichtschwimmern nicht benützt werden. Eine Verwendung von Schwimmhilfen in
diesen Becken ist untersagt.
4. Sprunganlage
· Die
Benutzung der Sprunganlage ist nur gestattet, wenn sie dafür freigegeben ist.
Ob die Anlage zum Springen freigegeben ist, entscheidet das zuständige
Aufsichtspersonal.
· Das
Springen geschieht auf eigene Gefahr.
· Beim
Springen ist darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und nur eine
Person das Sprungbrett betritt.
· Die
Springer haben unmittelbar nach dem Sprung das Becken zu verlassen.
· Das
Unterschwimmen des Sprungbereichs ist unzulässig.
· Das
Turnen an der Sprunganlage ist verboten.
5. Schwimmerbecken
· Das
Schwimmbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden.
· Das
Springen von den seitlichen Beckenrändern ist verboten.
· Die
Startblöcke dürfen nur benutzt werden, wenn Sie vom Badepersonal freigegeben
sind. Das Benutzen erfolgt auf eigene Gefahr.
· Sie
dürfen jeweils nur von einer Person betreten werden.
· Beim
Springen vom Startblock ist unbedingt darauf zu achten, dass der Schwimmbereich
frei ist.
· An
den Einstiegsleitern, Haltestangen, Geländern und Treppen ist das Turnen
verboten.
6. Nichtschwimmerbecken
· Nichtschwimmer
dürfen nur das Nichtschwimmerbecken benutzen.
· Die
Benutzung von Schwimmhilfen und Spielgeräten ist nur bei gebotener
Rücksichtnahme auf andere Badegäste gestattet.
7.
Kinderplanschbecken
· Die
Nutzung des Kinderplanschbeckens ist nur für Kleinkinder mit geeigneter
Badebekleidung oder Schwimmwindel erlaubt.
· Die
Aufsicht obliegt der Begleitperson.
· Im
Bereich des Kinderplanschbeckens gilt absolutes Rauchverbot.
8. Wasserrutschen
· Das
Benutzen der Wasserrutschen erfolgt auf eigene Gefahr.
· Den
Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
· Kinder
unter 8 Jahren dürfen nur unter Beaufsichtigung eines Erziehungsberechtigten
oder einem anderen Verantwortlichen die 41m–Rutsche benutzen.
· In
den Wasserrutschen darf nicht angehalten, aufgestanden oder rauf- und runter
gelaufen werden.
· Zwischen
den einzelnen Benutzern muss ein entsprechender Sicherheitsabstand eingehalten
werden.
· Der
Einrutschbereich muss unverzüglich verlassen werden.
· Es
sind die besonderen Benutzungshinweise an der 41m - Wasserrutsche zu beachten.
9. Beachvolleyballfeld
· Die
Benutzung des Beachvolleyballfeldes erfolgt in Absprache mit dem zuständigen
Aufsichtspersonal und auf eigene Gefahr.
· Die
Benutzer der Beachvolleyballanlage müssen sich vor einem eventuellen Badegang
nach dem Spiel gründlich abduschen, um Sand und Verunreinigung durch Schweiß in
den Schwimmbecken zu vermeiden.
10. Klettergerüst und
Seilbahn
· Die
Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
11. Bei Veranstaltungen
(Sprung‑ und Schwimmwettkämpfen) dürfen die abgesperrten Teile des
Freibades oder Schwimmbeckens von Unbeteiligten nicht benutzt werden. Zuschauer
solcher Veranstaltungen haben den hierfür festgesetzten Eintrittspreis zu
entrichten.
12. Das Wasser in den
Becken wird beheizt und auf einer angenehmen Temperatur gehalten; ein Anspruch
auf eine bestimmte Temperatur besteht nicht.
§ 11
Verhalten im Freibad
1. Das Bad darf nur durch den Haupteingang
betreten werden.
2. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten,
dass Ruhe, Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden. Störungen,
Belästigungen und Behinderungen anderer Badegäste sind zu unterlassen.
3. Die Lautstärke von Musik oder
Rundfunkgeräten ist so einzustellen, dass andere Badegäste dadurch nicht
belästigt werden. Beim Nichtbeachten dieser erforderlichen Rücksichtnahme ist
der Bademeister berechtigt, Badegäste mit ihren Geräten auf bestimmte Plätze zu
verweisen oder den Gebrauch derartiger Geräte ganz zu untersagen.
4.
Laufen, Springen, Ballspielen und
dergleichen ist nur auf den dafür bestimmten Plätzen gestattet.
5.
Die Nutzung von Tauchergegenständen ist
nur in Absprache mit dem Badepersonal zulässig.
6.
Die Benutzung von Schwimmbrillen
erfolgt auf eigene Gefahr.
7.
Beschädigungen und Unfälle sind
unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.
8.
Es ist verboten:
a) Unfug zu treiben, insbesondere mit Sand, Steinen,
Flaschen und dergleichen zu werfen, Wände zu beschmieren oder zu beschreiben,
b) andere Badegäste ins Wasser zu stoßen oder
durch Untertauchen, Unterschwimmen usw. zu belästigen,
c) Gegenstände in die Badebecken zu werfen sowie
das Badewasser zu verunreinigen,
d) Rettungsgegenstände missbräuchlich zu
verwenden,
e) Sportgeräte eigenmächtig von ihren Standorten
zu entfernen,
f) die gärtnerischen Anlagen zu betreten und
Bepflanzungen zu beschädigen,
g) das Turnen an der Brücke,
h) die Benutzung von Multimedia Geräten
(Fotohandy), außer zum Telefonieren in den Umkleide- und Duschräumen; Bei
Zuwiderhandlungen erfolgt Anzeige.
i) das Fotografieren und Filmen fremder Personen
und Gruppen ohne deren Einwilligung; Für gewerbliche Zweck und für die Presse
bedarf es der Genehmigung durch die Stadt Mitterteich.
j) sich bei Gewitter im und am Wasser aufzuhalten;
Den Anweisungen des Schwimmbadpersonals ist Folge zu leisten.
k) Behälter aus Glas oder Porzellan im Freibad zu
verwenden; Ausnahme – Kioskbereich.
§ 12
Fahrzeuge
1. Fahrzeuge und Fahrräder sind außerhalb des
Badgeländes auf den hierfür vorgesehenen Parkflächen abzustellen. Für den
Diebstahl oder die Beschädigung von Fahrzeugen aller Art auf den Parkplätzen
übernimmt die Stadt keine Haftung.
2. Das Anlehnen von Motor‑ und Fahrrädern
entlang des Gartenzaunes der Freibadanlage ist verboten.
3. Kinderwagen und Rollstühle dürfen in das
Badgelände mitgenommen werden.
§ 13
Fundgegenstände
Gegenstände,
die im Freibadbereich gefunden werden, sind beim Schwimmbadpersonal abzugeben.
Sie werden dort eine Woche lang aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Zeit werden die
Fundgegenstände an das Fundamt der Stadt weitergegeben und nach den
gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
§ 14
Haftung der Stadt
1. Die Badegäste benutzen das Freibad
einschließlich der Einrichtungen (Sprung‑ Schwimm‑ und Badebecken,
Spielplätze, Turngeräte und sonstige sportliche Anlagen) auf eigene Gefahr.
2. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten,
keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Stadt
Mitterteich werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch
eingebrachte Wertgegenstände übernommen.
3. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das
Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten privaten Sachen wird nicht
gehaftet.
4. Die Stadt haftet nicht für Personen‑
und Sachschäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt werden oder die
infolge unberechtigter Benutzung von Garderobenschlüsseln durch Dritte
entstehen.
§ 15
Haftung der Badbesucher
Jeder
Badegast haftet nach den bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen für alle
Schäden, die er bei Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen der Stadt oder
einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig zufügt.
§ 16
Aufsicht
1. Das Aufsichtspersonal ist verantwortlich für
die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung
der Badeordnung. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
Es übt in diesem Zusammenhang das Hausrecht aus.
2. Der Bademeister ist befugt, Badegäste, die
gegen diese Badeordnung verstoßen und sich den Anordnungen des
Aufsichtspersonals widersetzen, unverzüglich aus dem Freibad zu verweisen und
bei strafbaren Handlungen zur Anzeige zu bringen. Zuwiderhandlungen ziehen Strafanzeige
wegen Hausfriedensbruch nach sich.
3. Den in Abs. 2 erwähnten Badegästen kann der
Zutritt zum Freibad durch die Stadt zeitweise oder für dauernd untersagt
werden. Ein Anspruch auf Erstattung der Eintrittsgebühren besteht nicht.
§ 17
Wünsche und Beschwerden
Wünsche und Beschwerden nimmt der
Bademeister entgegen und schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende
Wünsche und Beschwerden können schriftlich an die Stadt gerichtet werden.
§ 18
Vollzug
Der Stadtrat kann die zum Vollzug der Benutzungsordnung erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 19
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
gegen diese Satzung können unbeschadet der Möglichkeit des Ausschlusses nach §
16, als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 250,00 € geahndet werden, soweit
nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Strafe verwirkt ist.
§ 20
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 14.05.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 17.05.2004 außer Kraft.
Mitterteich,
den ______________
Stadt
Grillmeier
Bürgermeister
Anwesend: |
18 |
Dafür: |
18 |
Dagegen: |
0 |