Beschluss: beschlossen

Beschluss:

 

1:

 

Az. 631/5

Verordnung der Stadt Mitterteich

über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens

alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen

 

 

Die Stadt Mitterteich erlässt aufgrund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011–2– I), zuletzt geändert durch §2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl S. 236), folgende Verordnung:

 

 

§ 1

Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

 

(1)   Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf folgende öffentliche Flächen:

 

1.     Fußweg vom Heurang zur Angergasse

2.     Fuß- und Radweg zum Freibad und der Eishalle sowie der Parkplatz vor den beiden Einrichtungen

3.     Eingangsbereich und Fläche um das Verwaltungsgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Mitterteich, Kirchplatz 12

4.     Stadtpark „Wiendlwiese“

5.     Kriegerdenkmal

6.     Fit & Fun Park sowie die Zufahrtsstraße

7.     Fußweg vom Fit & Fun Park zum Friedhof/Kläranlage

 

Die genaue Grenze des Geltungsbereichs hinsichtlich der Nrn. 1 bis 7 ergibt sich aus dem jeweiligen beiliegenden Lageplan des Ordnungsamts vom 05.05.2021 und 27.05.2021, der als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Zum Geltungsbereich gehören auch die Treppen vor der Eingangstüre des Verwaltungsgebäudes.

 

(2)   Die in § 2 dieser Verordnung geregelten Verbote gelten täglich in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

§ 2

Alkoholverbot

 

(1)   Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten

a)     alkoholische Getränke jeglicher Art zu konsumieren;

b)     alkoholische Getränke jeglicher Art mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

 

 

§ 3

Ausnahmen

 

Aufgrund besonderer Anlässe kann die Stadt Mitterteich in Einzelfällen ganz oder teilweise Ausnahmen vom Verbot des § 2 zulassen.

 

 

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Wer der Vorschrift des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 30 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße belegt werden.

 

(2)   Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben unberührt.

 

 

§ 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am XXX in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Verordnung beträgt vier Jahre.

 

Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Wegen vom 29.05.2015 außer Kraft.

 

Mitterteich, den XXX

Stadt:

 

 

 

Stefan Grillmeier

Erster Bürgermeister

-  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  - 

2. Die Verordnung wurde am XXX zur öffentlichen Einsichtnahme im Verwaltungsgebäude Mitterteich, Kirchplatz 12 (Zimmer 0.13) niedergelegt. Die Bekanntmachung der Verordnung wurde am xxx an der Anschlagtafel im Verwaltungsgebäude angeheftet.

 

Hierauf wurde durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Der Neue Tag“ vom XXX hingewiesen.

-  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  -  - 

3. Zur Beglaubigung

 

Mitterteich, den XXX

Stadt:

 

 

 

Grillmeier

Erster Bürgermeister

 

 

2.

 

In die vorstehende Verordnung sind folgende Bereiche noch mit aufzunehmen:

 

1.     Parkanlage entlang der Parkstraße

2.     Bereich entlang der katholischen Kirche am Kirchplatz


 

Anwesend:

14

Dafür:

14

Dagegen:

0