Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Anwesend: 0

Beschluss:

 

Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Grundschule Mitterteich (nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) — BayRS 2230-7-1-K — i.V.m. Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2,  Art. 47 Abs.6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) — BayRS 2020-6-1-I — sowie Art. 20a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) — BayRS 2020-1-1-I — folgende

 

 

 

Satzung

 

zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Grundschule Mitterteich

(Verbandssatzung):

 

 

§ 1

Bestand des Schulverbandes

 

(1)   Der Schulverband besteht aufgrund der Einrichtung der Grundschule Mitterteich als Verbandsschule.

 

(2)   Mitglieder des Schulverbandes sind die Stadt Mitterteich und die Gemeinde Leonberg.

 

(3)   Der räumliche Wirkungsbereich des Schulverbandes umfasst den mit Rechtsverordnung der Regierung der Oberpfalz festgelegten Schulsprengel der Verbandsschule Mitterteich.

 

(4)   Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Grundschule Mitterteich“ und hat seinen Sitz in Mitterteich.

 

 

§ 2

Organe des Schulverbandes

 

(1)   Organe des Schulverbandes sind

 

  1. die Verbandsversammlung
  2. der/die Vorsitzende des Schulverbandes (Verbandsvorsitzender)

 

(2)   Ein Verbandsausschuss oder andere beratende oder beschließende Ausschüsse werden nicht gebildet.

 

 

§ 3

Schulverbandsversammlung

 

(1)   In die Verbandsversammlung werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes weiter angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Stellt eine Gemeinde wegen Rückgangs ihrer Verbandsschüler zum Stichtag zu viele Verbandsräte, sind sie durch den Gemeinderat vor der nächsten Verbandsversammlung abzuberufen.

 

(2)   Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Verbandsvorsitzende.

 

(3)   Die Verbandsversammlung ist zuständig für die ihr nach Art. 34 Abs. 2 KommZG vorbehaltenen Angelegenheiten.

 

 

§ 4

Verbandsvorsitzender

 

(1)   Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von 6 Jahren den Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.

 

(2)   Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung dem ersten Bürgermeister zukommen.

 

 

§ 5

Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder

der Verbandsversammlung

 

(1)   Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

 

(2)   Der Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € für jede Sitzung.

 

(3)   Der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden erhält im Vertretungsfall eine Entschädigung in Höhe von 80% der Entschädigung des Verbandsvorsitzenden.

 

(4)   Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die ihr kraft Amtes angehören, erhalten unbeschadet der Absätze 2 und 3 keine Entschädigung. Die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € für jede Sitzung.

 

(5)   Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten auf Antrag

 

(a)   als Beschäftigte eine Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall,

(b)   als selbstständig Tätige eine Pauschalentschädigung für den entstandenen Verdienstausfall in Höhe von 30,00 € für jede angefangene Stunde der Sitzungsdauer,

(c)   wenn ihnen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, eine Pauschalentschädigung wie für selbständig Tätige.

 

 

§ 6

Geschäftsgang des Schulverbandes

 

Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Gemeindeordnung.

 

 

§ 7

Geschäftsführung des Schulverbandes

 

Als Geschäftsstelle des Schulverbandes wird die Verwaltungsgemeinschaft Mitterteich bestimmt. Für die Aufwendungen zur Führung der Geschäftsstelle erhält die Verwaltungsgemeinschaft eine Entschädigung nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme.

 

 

§ 8

Kassengeschäfte des Schulverbandes

 

Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden am Ort der Geschäftsstelle des Schulverbandes geführt.

 

 

§9

Rechnungsprüfung

 

(1)   Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss.

 

(2)   Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt.

 

 

§ 10

Finanzierung des Schulverbandes

 

(1)   Der Schulverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf von den Verbandsmitgliedern eine Schulverbandsumlage. Die Schulverbandsumlage wird gemäß Art. 9 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG nach der Zahl der am 1. Oktober des Vorjahres bestehenden Verbandsschüler jeder Gemeinde bemessen.

 

(2)   Die Schulverbandsumlage ist nach ihrer Festlegung in einem Betrag zu entrichten. Soweit der Umlagebetrag noch nicht festgelegt ist, wird eine Vorauszahlung in Höhe des zuletzt festgesetzten Betrages fällig. Bei verspäteter Zahlung ist die Umlageschuld mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

 

 

§ 11

Auseinandersetzung

 

Im Falle der Auflösung des Schulverbandes oder des Ausscheidens einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden findet eine Auseinandersetzung nach Art. 47 KommZG statt.

 

 

 

§ 12

Bekanntmachungen des Schulverbandes

 

(1)   Die Bekanntmachungen des Schulverbandes erfolgen im Amtsblatt des Landratsamtes Tirschenreuth.

 

(2)   Die Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes weisen auf die Bekanntmachungen in ihren amtlichen Bekanntmachungen hin.

 

(3)   Der Inhalt der Bekanntmachungen wird im Internet veröffentlicht.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Schulverbandes Grundschule Mitterteich außer Kraft.

 

 

 

SCHULVERBAND GRUNDSCHULE MITTERTEICH

Mitterteich, den

 

 

 

Grillmeier

Verbandsvorsitzender

 


 

Anwesend:

4

Dafür:

4

Dagegen:

0