Sitzung: 16.11.2020 Stadtrat Mitterteich
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Die Stadt Mitterteich erlässt auf Grund von § 14 Avbs.1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) vom 28. November 1986 (GVBl S 875) sowie des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechtes (AsiMPV) vom 02.12.1998 (GVBl S. 956) folgende Verordnung:
§ 1
Im Jahr 2021 dürfen, abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Verkaufsstellen im Bereich der Stadt für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an folgenden Tagen
Sonntag, den 11.04.2021 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Sonntag, den 26.09.2021 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
geöffnet sein.
§ 2
Die Vorschriften des § 17 Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes, sind zu beachten.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt; die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2021.
Mitterteich, den 02.11.2020
Stadt:
Grillmeier
Bürgermeister
Anwesend: |
16 |
Dafür: |
16 |
Dagegen: |
0 |