Sitzung: 04.11.2020 Gemeinderat Pechbrunn
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
A, §
6 Abs. 3 Nr. 2 EBS – Tiefenbegrenzung:
In die EBS wird keine pauschale Tiefenbegrenzung aufgenommen. Es wird
folgender § 6 Abs. 3 Nr. 2 übernommen:
„2. bei
Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich
(§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und
Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die
Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB).“
B, Der
Gemeinderat Pechbrunn beschließt (in Einarbeitung des vorgenannten Beschlusses)
folgende neue Erschließungsbeitragssatzung:
Satzung
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
der
Gemeinde Pechbrunn
vom
Ausfertigungsdatum
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)
Aufgrund des Art.
23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit
Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132
Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Pechbrunn folgende
Erschließungsbeitragssatzung:
§ 1
Erhebung des
Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres
anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die
Gemeinde Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe
dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der
Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
I. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten
Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in
bis zu einer
Straßenbreite
(Fahrbahnen,
Radwege,
Gehwege, kombinierte
Geh- und Radwege)
von
1. Wochenendhausgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0
m
2. Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5
m
3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter
Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl
bis 0,7 14,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5
m
b) mit einer Geschossflächenzahl
über 0,7 - 1,0 18,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5
m
c) mit einer Geschossflächenzahl
über 1,0 - 1,6 20,0
m
d) mit einer Geschossflächenzahl
über 1,6 23,0
m
4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und
Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl
bis 1,0 20,0
m
b) mit einer Geschossflächenzahl
über 1,0 - 1,6 23,0
m
c) mit einer Geschossflächenzahl
über 1,6 - 2,0 25,0
m
d) mit einer Geschossflächenzahl
über 2,0 27,0
m
5. Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis
3,0 23,0
m
b) mit einer Baumassenzahl über
3,0 - 6,0 25,0
m
c) mit einer Baumassenzahl über
6,0 27,0
m
II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG)
bis zu einer Breite von 5 m,
III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur
Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete
(Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer Breite von 27 m,
IV. für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne
von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I
und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H.
aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
V. für Grünanlagen mit Ausnahme von
Kinderspielplätzen
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im
Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I
bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis
zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
VI. für Immissionsschutzanlagen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I
bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für
a) den Erwerb der Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung des
Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche
sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der
Randsteine,
e) die Herstellung von Radwegen,
f) die Herstellung von Gehwegen,
g) die Herstellung von kombinierten Geh- und
Radwegen,
h) die Herstellung von Mischflächen,
i) die Herstellung der
Beleuchtungseinrichtung,
j) die Herstellung der
Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
k) den Anschluss an andere
Erschließungsanlagen,
l) die Herstellung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und
Landschaft,
m) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche
Erschließungsanlagen,
n) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und
Stützmauern.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den
Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im
Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1
umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt
einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der
anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs.
1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis
zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen
Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder
diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke
eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.
(3) Die
Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen
(§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für
Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1
Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu
denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und
Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder
Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze
abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen,
Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als
Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Abrechnungsgebiet
Die von einer
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit
abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw.
Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Gemeindeanteil
Die Gemeinde trägt
10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6
Verteilung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei
zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die
Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in
einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige
Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug
des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§
4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht
werden, der im Einzelnen beträgt:
1. bei
eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich
oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine
oder nur eine untergeordnete Bebauung
zulässig ist 1,0
2. bei
mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3
(3) Als
Grundstücksfläche gilt:
1. bei
Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von §
30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks,
wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur
teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im
Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
2. bei Grundstücken im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und
bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die Grundstücksfläche im Innenbereich (§
34 BauGB).
(4) Beitragspflichtige
Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer
untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger
Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze,
Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung
einbezogen.
(5) Als
zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine
Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt
durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe
in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch
2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und
Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige
Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine
Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder
Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6) Ist im
Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so
ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke,
auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der
Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In
unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1. bei
bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
2. bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Vollgeschosse sind
Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten
Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch
Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt
als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,6 m
Höhe des Bauwerks in Wohn- und Mischgebieten und 3,5 m Höhe des Bauwerks in
Gewerbe- und Industriegebieten als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein
Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies
gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken
oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
(10) Werden in
einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten
Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans
in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke
erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt
werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als
gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend
Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich
genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende
Grundstücke
Für Grundstücke,
die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1
KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage
nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,
1. wenn
ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem
geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben
worden sind oder erhoben werden,
2. für
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die
gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.
§ 8
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag
kann für
1. den
Grunderwerb,
2. die
Freilegung der Grundflächen,
3. die
Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4. die
Radwege,
5. die
Gehwege zusammen oder einzeln,
6. die
gemeinsamen Geh- und Radwege,
7. die
unselbstständigen Parkplätze,
8. die Mehrzweckstreifen,
9. die
Mischflächen,
10. die
Sammelstraßen,
11. die
Parkflächen,
12. die
Grünanlagen,
13. die
Beleuchtungseinrichtungen und
14. die
Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben
und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren
Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen
Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§ 9
Merkmale der
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum
Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen
sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. eine
Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise
mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2. Straßenentwässerung
und Beleuchtung,
3. Anschluss
an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Geh- und
Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn
und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten,
Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit
dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen
sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den
Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten
Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen,
damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die
Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§ 10
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang,
Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von
Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt.
§ 11
Entstehen der
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand
durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des
Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die
Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
§ 12
Vorausleistungen
Im Fall des Art. 5a
Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des
voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 13
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 14
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die
Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids
fällig.
§ 15
Ablösung des
Erschließungsbeitrages
(1) Der
Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst
werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages
richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden
Erschließungsbeitrages.
(2) Ein Ablösungsvertrag
wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen
Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende
Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder
weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall
ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung
des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen
gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am 01.12.2020 in Kraft.
(2) Zum
gleichen Zeitpunkt treten die Erschließungsbeitragssatzungen vom 06.07.1995 und
vom 11.02.1980 außer Kraft.
Pechbrunn, den
GEMEINDE PECHBRUNN
Schübel
1.Bürgermeister
Anwesend: |
13 |
Dafür: |
13 |
Dagegen: |
0 |