Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 0

Beschluss:

 

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ erlässt aufgrund Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und § 17 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandssammlung vom 24.07.2020 die folgende

 

Satzung

 

§ 1

Entschädigungsberechtigte

 

Der Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter, sofern ein Vertretungsfall vorliegt.

 

 

§ 2

Auslagenersatz

 

Der Verbandsvorsitzende und die Verbandsräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse Ersatz ihrer Auslagen, insbesondere Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Dasselbe gilt für Verbandsräte, die Beamte oder Angestellte des durch sie vertretenen Verbandsmitgliedes sind.

 

 

§ 3

Entschädigung der Verbandsräte

 

(1)   Die Verbandsräte, die nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse eine Sitzungspauschale. Die Sitzungsgeldpauschale wird auf 10,00 Euro/Sitzung festgesetzt. Sie verdoppelt sich, wenn die Sitzung länger als fünf Stunden dauert.

 

(2)   Soweit die Verbandsräte Lohn- oder Gehaltsempfänger sind, erhalten sie außerdem den entstandenen Verdienstausfall für die Dauer der Sitzung einschließlich einer angemessenen An- und Abreisezeit ersetzt. Der Betrag des entgangenen Lohns oder Gehalts ist durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

 

(3)   Soweit die Verbandsräte selbständig tätig sind, erhalten sie für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je angefangene fünf Stunden Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die ab 19 Uhr oder später beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden.

 

(4)   Verbandsräte, die keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Absätzen 2 oder 3 haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an den Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung wie selbständig Tätige.

 

(5)   Wenn Verbandsräte zusätzliche Aufgaben übernehmen, die wesentlich über ihre Aufgaben als Verbandsräte hinausgehen, oder wenn sie als Ausschussvorsitzende bestellt sind, erhalten sie die doppelte Entschädigung nach Absatz 1. Die Gleiche Entschädigung erhalten Verbandsräte als stellvertretende Ausschussvorsitzende für die Sitzungen, in denen sie den Ausschussvorsitz übernommen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Wahrnehmung des Ausschussvorsitzes und der Stellvertretung durch Verbandsräte, die der Verbandsversammlung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes angehören.

 

 

§ 4

Entschädigung des Verbandsvorsitzenden

 

Der Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Pauschalentschädigung in Höhe von 153,39 Euro.

 

 

§ 5

Auszahlung der Entschädigungen

 

Die Entschädigung der Verbandsräte und des Verbandsvorsitzenden werden am

Jahresende ausgezahlt.

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ vom 22.04.2010 außer Kraft.

 

 

Mitterteich, den ………

 

Zweckverband zur Wasserversorgung

der „Pfaffenreuther Gruppe“

 

…………..

Verbandsvorsitzender


 

Anwesend:

12

Dafür:

12

Dagegen:

0