Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 0

Beschluss:

 

Die Stadt Mitterteich, Stadt Waldsassen und Gemeinde Leonberg schließen sich gemäß Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.1994, geändert durch Gesetz vom 10.08.1994 zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende

 

Satzung

des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“

 

 

Verbandssatzung

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Rechtsstellung

 

(1)   Der Zweckverband fuhrt den Namen „Zweckverband zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

(2)   Der Zweckverband hat seinen Sitz in Mitterteich.

 

 

§ 2

Verbandsmitglieder

 

(1)   Verbandsmitglieder sind die Gemeinde Leonberg und die Städte Mitterteich und Waldsassen.

 

(2)   Andere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(3)   Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Rechnungsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 46 Abs. 2 KommZG). bleibt unberührt.

 

 

§ 3

Räumlicher Wirkungskreis

 

Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst die Gemeindeteile Altenhammer, Forkatshof, Hofteich, Königshütte, Neuhof, Neumühle, Pfaffenreuth und Terschnitz der Gemeinde Leonberg,

 

die Gemeindeteile Steinmühle, Pleußen und Gulg der Stadt Mitterteich,

 

den Gemeindeteil Kondrau sowie die äußere Mitterteicher Straße (Gemarkungsgrenze Kondrau), Raiffeisenstraße und Marcoussisstraße der Stadt Waldsassen.

 

 

§ 4

Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder

 

(1)   Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, die Anlage im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze zu übernehmen; er versorgt die Endverbraucher mit Trinkwasser, das den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen muss.

 

(2)   Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.

 

(3)   Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und die notwendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband über.

 

(4)   Der Zweckverband hat das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen über das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

 

(5)   Die Verbandsmitglieder sichern und überwachen in ihrem Gebiet die Versorgungsanlagen des Zweckverbandes nach dessen Richtlinien. Sie halten die für den Feuerschutz eingebauten Anlageteile auf ihre Kosten gebrauchsfähig.

 

(6)   Die Verbandsmitglieder lesen die Wasserzähler ab. Der Zweckverband kann die Zähler auf Kosten der Verbandsmitglieder selbst ablesen.

 

 

II. Verfassung und Verwaltung

 

§ 5

Verbandsorgane

 

Die Organe des Zweckverbandes sind

 

1.     die Verbands Versammlung

2.     der Verbandsausschuss

3.     der Verbandsvorsitzende

4.     der Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

A. Die Verbandsversammlung

 

§ 6

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

 

(1)   Die Verbandsversammlung besteht aus dem Vorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.

 

(2)   Jedes Verbandsmitglied entsendet vier Verbandsräte.

 

(3)   Die Verbandsmitglieder werden in der Verbandsversammlung durch ihre ersten Bürgermeister und die von ihren Gemeinderäten bestellten weiteren Verbandsräten vertreten. An die Stelle eines verhinderten ersten Bürgermeisters tritt sein Stellvertreter. Mit Zustimmung ihres ersten Bürgermeisters und dessen Stellvertreters kann eine Gemeinde an deren Stelle auch andere Personen als ihre Vertreter bestellen.

 

(4)   Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter, der ihn im Fall seiner Verhinderung vertritt; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden, ist ein solcher noch nicht gewählt, der Aufsichtsbehörde schriftlich zu benennen. Beamte und Angestellte des Zweckverbandes können nicht als Vertreter eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören.

 

(5)   Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes, entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und deren Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt und zwar auf die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder derselben bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

 

 

§ 7

Einberufung der Verbandsversammlung

 

(1)   Die Verbandsversammlung wird durch den Verbands Vorsitzenden schriftlich einberufen.

 

(2)   Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen.

 

(3)   Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

 

 

§ 8

Sitzungen der Verbandsversammlung

 

(1)   Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.

 

(2)   Die Vertreter der Aufsichtsbehörde, des Bayer. Landesamtes für Wasserversorgung und Gewässerschutz, des Wasserwirtschaftsamtes Weiden, der Geschäftsleiter und der Kassenverwalter haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.

 

 

§ 9

Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

 

(1)   Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.

 

(2)   Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

(3)   Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine weiteren Vertreter bestellt hat, übt der Verbandsrat kraft Amtes, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter das Stimmrecht aller Vertreter aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat entgegen dieser Verpflichtung der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.

 

(4)   Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.

 

(5)   Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbands Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind den Verbandsmitgliedern zu übermitteln.

 

 

§ 10

Zuständigkeit der Verbandsversammlung

 

(1)   Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

 

1.     die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsmitgliedern dienenden Einrichtungen;

 

2.     die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;

 

3.     die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung;

 

4.     die Beschlussfassung über den Stellenplan über die Dienstkräfte;

 

5.     die Feststellung und endgültige Anerkennung der Rechnung;

 

6.     die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen;

 

7.     die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;

 

8.     den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung Für die Verbandsversammlung;

 

9.     den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung;

 

10.   die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.

 

(2)   Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht der Verbandsausschuss nach § 14 zuständig ist; insbesondere ist sie zuständig für die Beschlussfassung über

 

1.     den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken;

 

2.     den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von mehr als 1.000,00 Euro mit sich bringen. § 14 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt:

 

3.     den Gesamtplan der im Rechnungsjahr oder in mehreren Rechnungsjahren durchzuführenden Unterhaltungsarbeiten.

 

(3)   Die Verbandsversammlung kann die Zuständigkeiten nach Abs. 2 allgemein oder für den Einzelfall auf den Verbandsausschuss übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

 

 

B. Der Verbandsausschuss

 

§ 11

Zusammensetzung des Verbandsausschusses

 

(1)   Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

 

(2)   Die Verbandsversammlung bestellt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses - und zwar so, dass jedes Mitglied im Verbandsausschuss vertreten ist - und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Die Bestellten können nur aus wichtigem Grund von der Verbandsversammlung abberufen werden.

 

 

§ 12

Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses

 

Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. Die Sitzungen des Verbandsauschusses sind nicht öffentlich.

 

 

§ 13

Zuständigkeit des Verbandsausschusses

 

(1)   der Verbandsausschuss ist zuständig

 

1.     die Angestellten des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes einzustellen, höher zu gruppieren und zu kündigen;

 

2.     Lieferungen und Leistungen in der Höhe bis 1.000,00 Euro zu vergeben;

 

3.     den Entwurf der Haushaltssatzung zu erstellen;

 

4.     Maßnahmen gegen die Verbandsmitglieder zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband einzuleiten;

 

5.     die notwendigen Unterhaltungsarbeiten zu ermitteln und die von dem Verbandsvorsitzenden und den Dienstkräften des Zweckverbandes zur Erfüllung seiner Aufgabe ausgeübten Tätigkeiten laufend zu überwachen.

 

(2)   Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.

 

 

C. Der Verbandsvorsitzende

 

§ 14

Wahl des Verbands Vorsitzenden

 

(1)   Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.

 

(2)   Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbands Vorsitzenden weiter aus.

 

 

§ 15

Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

 

(1)   Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.

 

(2)   Der Verbands Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er hat die ihm nach Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen.

 

(3)   Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

 

(4)   Der Verbands Vorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen.

 

(5)   Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als 100,00 Euro mit sich bringen.

 

 

§ 16

Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden

 

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig

 

 

III. Wirtschafts- und Haushaltsführung

 

§ 17

Anzuwendende Vorschriften

 

Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten nach Art. 40 Abs. 1 KommZG die Vorschriften für die Gemeindewirtschaft entsprechend.

 

 

§ 18

Haushaltssatzung

 

(1)   Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2)   Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern mindestens einen Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.

 

(3)   Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

(4)   Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigung, sonst vier Wochen nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 1 bekanntgemacht.

 

 

§ 19

Deckung des Finanzbedarfes

 

Der Zweckverband erhebt von den Wasserabnehmern Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG).

 

 

§ 20

Umlegungsschlüssel

 

(1)   Der Zweckverband erhebt - soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen - zur Deckung des Finanzbedarfes von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage.

 

(2)   Die Verbandsumlage wird - aufgeteilt als Betriebskostenumlage und als Investitionsumlage - nach folgendem Umlegungsschlüssel erhoben:

 

Ein Drittel Gemeinde Leonberg,

ein Drittel Stadt Mitterteich,

ein Drittel Stadt Waldsassen.

 

 

§ 21

Verwaltungs- und Kassengeschäfte

 

(1)   Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Zweckverbandes werden durch Zweckvereinbarung an die Verwaltungsgemeinschaft Mitterteich übertragen.

 

(2)   Gebühren und Beiträge werden durch die Verwaltungsgemeinschaft für den Zweckverband eingehoben.

 

 

§ 22

Jahresrechnung, Prüfung

 

(1)   Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbands Versammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres vor.

 

(2)   Die Jahresrechnung soll von der Verbands Versammlung oder von einem Prüfungsausschuss binnen drei Monaten örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten.

 

(3)   Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt die Verbands Versammlung alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres, die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert die Verbands Versammlung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, hat sie die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.

 

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 23

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)   Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.

 

(2)   Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.

 

 

§ 24

Besondere Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde

 

(1)   Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung auch einberufen, wenn der Verbands Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist.

 

(2)   Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

 

 

§ 25

Auflösung

 

(1)   Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie die Verbandssatzung bekanntzumachen.

 

(2)   Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens des Zweckverbandes zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen zu veräußern und der Erlös nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

 

(3)   Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird 5 Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens im Falle der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfindungsanspruches eine abweichende Regelung vereinbaren.

 

 

§ 26

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 15.07.2010 (am 04.04.2011 im Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth veröffentlicht) außer Kraft.

 

 

Mitterteich, den ……….

Zweckverband zur Wasserversorgung

 

…………….

Verbandsvorsitzender

 


 

Anwesend:

12

Dafür:

12

Dagegen:

0