Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 0

Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ trifft folgende Grundsatzentscheidungen:

 

I.        Für die In- bzw. Außerbetriebnahme von Wasseranschlüssen wird im Rahmen der satzungsmäßigen Kostenerstattung zukünftig eine pauschale Gebühr in Höhe von 25,00 € mit Rechnung festgesetzt. Diese Grundsatzentscheidung gilt nicht bei Neubau oder Festen o.ä., sondern ausschließlich bei der In- und Außerbetriebnahme von Wasserhausanschlüssen.

II.    Für den Vollzug des § 17 WAS des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ werden folgende Nutzungsbedingungen festgelegt:

 

1.      Die Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten zu anderen vorübergehenden Zwecken (- nicht zu Feuerlöschzwecken -) ist gem. § 17 Abs. 2 WAS beim Zweckverband zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ ein Antrag zu stellen.

 

2.      Der Zweckverband zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ stellt anschließend ein Standrohr mit Wasserzähler und Sicherheitseinrichtung zur Verfügung.

 

3.      Eine o.g. sonstige Wasserentnahme (- nicht zu Feuerlöschzwecken -) durch die Freiwillige Feuerwehr darf nur in vorheriger Absprache mit dem Wasserwart des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ erfolgen, welche der Freiwilligen Feuerwehr ein Standrohr mit Wasserzähler und Sicherheitseinrichtung zur Verfügung stellen.

Die nachfolgend festgelegten Nutzungsbedingungen gelten entsprechend.

 

4.      Bei der vorübergehenden Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten fallen folgende Kosten an:

 

a, Leihgebühr für Standrohr mit Wasserzähler und Sicherheitseinrichtung:

 

                        pro Tag 2 €, jedoch mindestens pauschal 25,00 €

 

b, zuzüglich Wasserverbrauchsgebühr gem. § 10 Abs. 1 der BGS/WAS nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch lt. Wasserzähler.

 

c, Für die entnommene Wassermenge fallen grundsätzlich auch die satzungsmäßigen Kanalgebühren gem. den Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung der einzelnen Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes an.

Eine Befreiung / Abschlag von den Kanalgebühren kann bei der jeweiligen Mitgliedsgemeinde des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ beantragt werden. Es wird im Einzelfall von der Verwaltung geprüft, ob ein Abzug / Abschlag zulässig und begründet ist.

Die in den BGS/EWS der jeweiligen Mitgliedsgemeinden satzungsmäßig vom Abzug ausgeschlossenen Wassermengen gelten hier analog und sind zu beachten (à Gleichbehandlungsgrundsatz).

 

Bei Befüllung eines Pools sind Wasser- und Kanalgebühren in Rechnung zu stellen. Ein Abzug von den Kanalgebühren ist ausgeschlossen, da es sich bei dem Wasser aus dem Pool um Schmutzwasser handelt, welches der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden muss (Benutzungszwang).

 

5.      Den vorgenannten Wasserverbrauchs- und Leihgebühren ist entsprechend den Regelungen der BGS/WAS (§ 14 BGS/WAS) die MwSt in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.

 

6.      Die o.g. Gebühren (Nrn. 4 und 5) werden in Form von Rechnungen erhoben.

 


 

Anwesend:

12

Dafür:

12

Dagegen:

0