Sitzung: 18.11.2019 Stadtrat Mitterteich
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Die Stadt Mitterteich erlässt auf Grund von § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) vom 28. November 1986 (GVBl S. 875) sowie des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheits-technik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (AsiMPV) vom 02.12.1998
(GVBl S. 956) folgende Verordnung.
Im Jahr 2020 dürfen, abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Verkaufsstellen im Bereich der Stadt für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an folgenden Tagen
Sonntag, den 19.04.2020 von 12.00 Uhr
bis 17.00 Uhr
Sonntag, den 27.09.2020 von 12.00 Uhr
bis 17.00 Uhr
geöffnet sein.
§ 2
Die Vorschriften des § 17 Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen der Arbeitszeit-Verordnung, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes, sind zu beachten.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt; die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2020.
Mitterteich, den
Stadt:
Grillmeier
Bürgermeister
Anwesend: |
17 |
Dafür: |
17 |
Dagegen: |
0 |