Sitzung: 13.02.2019 Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Pfaffenreuther Gruppe
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 0
Beschluss:
1. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ beschließt folgende Satzung:
Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung
des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe
(BGS/WAS)
vom ……….. (AUSFERTIGUNGSDATUM)
Aufgrund der Art. 5,
8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) und Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes
über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) erlässt der Zweckverband zur
Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ folgende Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Der Zweckverband erhebt
zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der
Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet
1.
der Gemeindeteile
Altenhammer, Forkatshof, Hofteich, Königshütte, Neuhof, Neumühle, Pfaffenreuth
und Terschnitz der Gemeinde Leonberg,
2.
der Gemeindeteile
Steinmühle, Pleußen und Gulg der Stadt Mitterteich,
3.
des Gemeindeteils
Kondrau der Stadt Waldsassen
4.
der
Marcoussisstraße, Raiffeisenstraße und der Mitterteicher Straße ab der
Gemarkungsgrenze (d.h. alle ungeraden Hausnummern ab Hs.-Nr. 39 aufsteigend)
der Stadt Waldsassen.
einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben
für
1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte
oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht
zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die
Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen
Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die –
zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine
wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten
dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten
dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer
im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der
Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen
Gebäude berechnet.
2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei
Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in
unbeplanten Gebieten
–
bei bebauten Grundstücken auf das
Fünffache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,
– bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m²
begrenzt.
(2) 1Die
Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu
ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche
herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur
herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der
Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen
oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden
nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die
tatsächlich einen Wasseranschluss haben. 5Balkone,
Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen.
6Garagen gelten als selbständiger Gebäudeteil; das gilt nicht für
Garagen, die tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
(3) 1Bei
Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,
wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im
Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten
als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4)
Bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, ist ein Viertel der
Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5)
1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der
nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände,
soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine
Beitragspflicht entsteht insbesondere,
–
im Fall der Vergrößerung eines
Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine
Beiträge geleistet worden sind,
–
im Falle der Geschossflächenvergrößerung
für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende
zusätzliche Grundstücksfläche,
–
im Falle der Nutzungsänderung eines
bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5
Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die
Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(6) 1Wird
ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach
Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der
Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten
Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen
neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an
Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den
Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden
ist.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) |
pro m² Grundstücksfläche |
0,65 € |
b) |
pro m² Geschossfläche |
2,48 €. |
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen
Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht
abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. 3Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die
Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für
die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WAS ist
mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden
Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu
erstatten.
(2) 1Der
Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des
Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist;
mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der
Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Der Zweckverband erhebt
für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a)
und Verbrauchsgebühren (§ 10).
§ 9a
Grundgebühr
(1) 1Die
Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder
nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler
berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht
nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der
Summe des Nenndurchflusses oder des Dauerdurchflusses der einzelnen
Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht
eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss geschätzt, der
nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr
beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern
mit Nenndurchfluss (Qn) bis
2,50 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): bis 4,00 m³/h: 48,00
€ / Jahr
mit Nenndurchfluss (Qn) bis
6,00 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): bis 10,00 m³/h: 55,00 € / Jahr
mit Nenndurchfluss (Qn) bis 10,00 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): bis 16,00 m³/h: 95,00 € / Jahr
mit Nenndurchfluss (Qn) über 10,00 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): über 16,00 m³/h: 143,00 € / Jahr
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) 1Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2Die Gebühr beträgt 1,95 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) 1Der
Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 2Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht
wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler
den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) 1Bei der
Lieferung von Bauwasser setzt der Zweckverband eine Pauschalgebühr in Höhe von 125,00 Euro fest. Die Pauschalgebühr
entspricht dem üblichen Bauwasserverbrauch.
(4) Wird ein
Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so
beträgt die Gebühr für den Wasserverbrauch 1,95 € pro Kubikmeter entnommenen
Wassers und die Leihgebühr für das Standrohr mit Wasserzähler und
Sicherheitseinrichtung pauschal 25,00 €.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühr
entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) 1Die
Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen
Herstellung des Anschlusses folgt. 2Der Tag wird im erstmals
ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im Übrigen entsteht
die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils
der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks
oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist
auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die
Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld
gemäß §§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als
öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5
Abs. 7 KAG).
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Der
Verbrauch wird jährlich abgerechnet. 2Die
Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf
die Gebührenschuld sind zum 15. Mai, 15. August und 15. November
jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu
leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so
setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des
Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen,
Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und
Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe
maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser
Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender
Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Übergangsregelung
Beitragstatbestände, die von vorangegangenen
Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit
bestandskräftige Veranlagungen vorliegen.
Wurden solche Beitragstatbestände nach den o.g.
Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide
noch nicht bestandskräftig, bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der
vorliegenden Satzung.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit
Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
die Beitrags- und Gebührensatzung vom 07.06.1998 einschließlich der hierzu
ergangenen Änderungssatzungen vom 31.01.2000, 18.12.2000, 10.10.2001,
05.11.2002 und 05.12.2003 sowie die Beitrags- und Gebührensatzung vom
27.12.2004 einschließlich der hierzu ergangenen Änderungssatzungen vom
27.10.2010, 30.11.2012 und 26.11.2014 außer Kraft.
Mitterteich, den
ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG
DER „PFAFFENREUTHER GRUPPE“
Burger
Vorsitzender
2.
Der Kalkulationszeitraum wird auf 4 Jahre festgesetzt
(01.01.2019 – 31.12.2022).
3. Der kalkulatorische Zinssatz für die Wasserversorgung wird für den Kalkulationszeitraum 2019 – 2022 auf 2 % festgesetzt.
Anwesend: |
10 |
Dafür: |
10 |
Dagegen: |
0 |