Beschluss: beschlossen

Beschluss:

 

Die Stadt Mitterteich erlässt auf Grund von § 14 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) vom 28. November 1986 (GVBl S 875) sowie des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechtes (AsiMPV) vom 02.12.1998 (GVBl S. 956) folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Im Jahr 2019 dürfen, abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Verkaufsstellen im Bereich der Stadt für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an folgenden Tagen

 

Sonntag, den 28.04.2019 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Sonntag, den 22.09.2019 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

 

geöffnet sein.

 

§ 2

 

Die Vorschriften des § 17 Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes, sind zu beachten.

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt; die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2019.

 

Mitterteich, den

Stadt:

 

Grillmeier

Bürgermeister

 


 

Anwesend:

15

Dafür:

15

Dagegen:

0