Sitzung: 04.04.2018 Gemeinderat Pechbrunn
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
1. Der
Gemeinderat Pechbrunn setzt die Bauwasserpauschale gem. § 10 Abs. 3 BGS/WAS auf
125,00 € fest.
2. Der
Gemeinderat Pechbrunn beschließt folgende Satzung:
Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung
der Gemeinde Pechbrunn
(BGS/WAS)
Vom (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund der Art. 5,
8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Pechbrunn folgende
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur
Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung
einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben
für
1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte
oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht
zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die
Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen
Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche –
Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine
wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten
dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten
dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer
im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der
Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen
Gebäude berechnet.
2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei
Grundstücken von mindestens 1.600,00 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in
unbeplanten Gebieten
–
bei bebauten Grundstücken auf das Fünffache
der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.600,00 m²,
–
bei unbebauten Grundstücken auf 1.600,00
m²
begrenzt.
(2) 1Die
Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu
ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche
herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur
herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der
Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen
oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden
nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich
einen Wasseranschluss haben. 5Balkone, Loggien und
Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie
hinausragen.
6Garagen gelten als selbständiger Gebäudeteil; das gilt
nicht für Garagen, die tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen
sind.
(3) 1Bei
Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,
wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im
Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten
als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4)
Bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, ist ein Viertel der
Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5)
1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der
nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände,
soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine
Beitragspflicht entsteht insbesondere,
–
im Fall der Vergrößerung eines
Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine
Beiträge geleistet worden sind,
–
im Falle der Geschossflächenvergrößerung
für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende
zusätzliche Grundstücksfläche,
–
im Falle der Nutzungsänderung eines
bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5
Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die
Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(6) 1Wird
ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach
Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der
Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten
Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten
Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist
nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein
Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages
auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet
worden ist.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) |
pro m² Grundstücksfläche |
0,77 € |
b) |
pro m² Geschossfläche |
3,58 €. |
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen
Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht
abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. 3Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die
Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung
und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse
i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im
öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt,
in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der
Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des
Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist;
mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der
Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für
die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und
Verbrauchsgebühren (§ 10).
§ 9a
Grundgebühr
(1) 1Die
Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder nach dem Dauerdurchfluss (Q3)
der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden
sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so
wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses oder des
Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. 3Soweit
Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss oder der
Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme
messen zu können.
(2) Die Grundgebühr
beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern
mit Nenndurchfluss
(Qn) bis 2,5 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): bis 4,00 m³/h: 72,00
€ / Jahr
mit Nenndurchfluss
(Qn) bis 6,00 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): bis 10,00 m³/h: 108,00
€ / Jahr
mit Nenndurchfluss
(Qn) bis 10,00 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): bis 16,00 m³/h: 145,00
€ / Jahr
mit Nenndurchfluss
(Qn) über 10,00 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): über 16,00 m³/h: 290,00
€ / Jahr
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) 1Die
Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung
entnommenen Wassers berechnet. 2Die Gebühr beträgt
2,02 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) 1Der
Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 2Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht
wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler
den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Bei der Lieferung von
Bauwasser setzt die Gemeinde Pechbrunn eine Pauschalgebühr in Höhe von 125,00 € fest. Diese Pauschalgebühr
entspricht dem üblichen Wasserverbrauch.
(4) Wird ein
Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so
beträgt die Gebühr 2,02 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühr
entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) 1Die
Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen
Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner
diesen Tag schriftlich mit. 2Im Übrigen entsteht die
Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der
Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks
oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist
auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner
ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld gemäß §§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück
bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8
i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Der
Verbrauch wird jährlich abgerechnet. 2Die
Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf
die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August
jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs
der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt
eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der
Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen,
Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und
Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche
Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser
Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender
Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Übergangsregelung
Beitragstatbestände, die von vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen.
Wurden solche Beitragstatbestände nach den o.g. Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der vorliegenden Satzung.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Beitrags- und Gebührensatzung vom 04.12.1996 mit den hierzu ergangenen
Änderungssatzungen vom 17.06.1998, 09.10.2000, 15.01.2001 und 30.07.2001 sowie
die Beitrags- und Gebührensatzung vom 15.10.2001 mit den hierzu ergangenen
Änderungssatzungen vom 10.09.2002, 15.09.2003, 08.11.2004 und 12.09.2016 außer
Kraft.
Pechbrunn, den
Gemeinde Pechbrunn
Neumann
1. Bürgermeister
Anwesend: |
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Dafür: |
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Dagegen: |
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