Sitzung: 04.12.2017 Stadtrat Mitterteich
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Der
Stadtrat der Stadt Mitterteich beschließt folgende Satzung:
Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung
der STADT MITTERTEICH
(BGS/WAS)
Vom AUSFERTIGUNGSDATUM
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Stadt Mitterteich folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt Mitterteich erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet
der Stadt Mitterteich und
der Gemeindeteile Großensterz, Kleinsterz, Großbüchlberg, Kleinbüchlberg,
Oberteich und Pechofen sowie für
die Gemeindeteile Zirkenreuth, Hungenberg und Leonberg der Gemeinde Leonberg
einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.600 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
– bei bebauten Grundstücken auf das Fünffache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.600 m²,
– bei unbebauten Grundstücken auf 1.600 m²
begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
4Gebäude oder selbstständige
Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an
die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht
angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für
Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn
und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
6Garagen gelten als selbständiger Gebäudeteil; das gilt nicht für
Garagen, die tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
(3) 1Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4) Bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(6) 1Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) |
pro m² Grundstücksfläche |
1,28 € |
b) |
pro m² Geschossfläche |
3,07 €. |
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt Mitterteich erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).
§ 9a
Grundgebühr
(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses oder des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von
Wasserzählern
mit Nenndurchfluss (Qn) bis 2,5 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): bis 4,00 m³/h: 48,00 € / Jahr
mit Nenndurchfluss (Qn) bis 6,00 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): bis 10,00 m³/h: 72,00 € / Jahr
mit Nenndurchfluss (Qn) bis 10,00 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): bis 16,00 m³/h: 96,00 € / Jahr
mit Nenndurchfluss (Qn) bis 50,00 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): bis 40,00 m³/h: 120,00 € / Jahr
mit Nenndurchfluss (Qn) über 50,00 m³/h
oder Dauerdurchfluss (Q3): über 40,00 m³/h: 144,00 € / Jahr
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) 1Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2Die Gebühr beträgt 1,98 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) 1Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 2Er ist durch die Stadt Mitterteich zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Bei der Lieferung von Bauwasser setzt die Stadt Mitterteich eine Pauschalgebühr von 140,00 € fest. Diese Pauschalgebühr entspricht dem üblichen Wasserverbrauch.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr für den Wasserverbrauch 1,98 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers und die Leihgebühr für das Standrohr mit Wasserzähler und Sicherheitseinrichtung 2,00 € pro Tag.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die
Gebührenschuld gemäß §§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht
als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5
Abs. 7 KAG).
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. 2Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt Mitterteich die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Mitterteich für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Beitrags- und Gebührensatzung vom 12.09.2001 mit den Änderungssatzungen vom 09.12.2002, 05.12.2003 und 10.12.2004 sowie die Beitrags- und Gebührensatzung vom 11.11.2005 mit den Änderungssatzungen vom 07.12.2005, 15.12.2010, 07.10.2013, 23.12.2014 und 09.12.2016 außer Kraft.
Mitterteich, den
STADT MITTERTEICH
Grillmeier
1. Bürgermeister
Anwesend: |
16 |
Dafür: |
16 |
Dagegen: |
0 |