Sitzung: 04.07.2016 Stadtrat Mitterteich
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen der
Feuerwehren der Stadt Mitterteich
Die Stadt Mitterteich erlässt aufgrund Art.28 Abs. 4 Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG)
folgende
S A T Z U N
G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
Die Stadt Mitterteich erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG ausgeführten Pflichtlistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze
2. Sicherheitswachen (Art.4 Abs.2 Satz 1 BayFwG)
3. Ausdrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
Die Stadt Mitterteich erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art.28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten errechnet.
Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist der Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. August 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Mitterteich vom 01.01.2002 außer Kraft.
Mitterteich,
den
Stadt
Mitterteich
Roland
Grillmeier
Bürgermeister
Anlage zur
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Mitterteich
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.
Nr.1 -
Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für:
a) Rüstwagen (RW) 8,76 €
b) Löschgruppenfahrzeug HLF 20 (LF 16/12) 7,94 €
c) Löschgruppenfahrzeug (LF 20) 7,36 €
d) Drehleiter mit Korb (DLK) 12,61 €
e) Gerätewagen Atemschutz-Strahlenschutz (GW A/S) 5,00 €
f) Gerätewagen Licht (GW-Licht) 3,00 €
g) Mehrzweckfahrzeug (MZF) 3,17 €
h) Einsatzleitwagen (ELW) 3,17 €
i) Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 3,57 €
j) Radlader 3,17 €
Nr.2 - Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückstundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für
a) Rüstwagen (RW) 143,33 €
b) Löschgruppenfahrzeug HLF 20 (LF 16/12) 143,15 €
c) Löschgruppenfahrzeug (LF 20) 117,80 €
d) Drehleiter mit Korb (DLK) 231,35 €
e) Gerätewagen Atemschutz-Strahlenschutz (GW A/S) 90,00 €
f) Gerätewagen Licht (GW-Licht) 43,00 €
g) Mehrzweckfahrzeug (MZF) 27,94 €
h) Einsatzleitwagen (ELW) 27,94 €
i) Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 71,64 €
j) Verkehrssicherungsanhänger 27,33 €
k) Transportanhänger 15,00 €
l) Radlader 27,94 €
Nr.3 - Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (Und für das demnach keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht im Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstunden werden berechnet für:
a) Schaumwasserwerfer 25,00 €
b) Pulverlöschanhänger P250 25,00 €
c) Kehr-/Waschmaschine 35,00 €
d) Wärmebildkamera 50,00 €
e) Tragkraftspritze oder Lenz Pumpe 64,15 €
f) umluftunabhängiges Atemschutzgerät 37,64 €
g) Generator 5 KVA 35,64 €
h) Generator 8 KVA 42,79 €
i) Generator 13 KVA 53,48 €
j) Generator 30 KVA 106,96 €
k) Tauchpumpe TP 4/Schmutzwasserpumpe 21,99 €
l) Mehrzwecksauger 26,17 €
m) Motorsäge 16,49€
n) Lüftungsgerät 31,23 €
o) Kompressor 6,50 €
p) Flex einschließl. Scheiben 22,00 €
q) Vorwarntafel 27,33 €
r) Powermoon 15,00 €
Nr.3.1 –
Materialverbrauch
Sonderlöschmittel und Ölbindemittel werden nach dem tatsächlichen Verbrauch weiter verrechnet.
Zu diesen Kosten wird jeweils ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 v. H. erhoben.
Für die Entsorgung von verbrauchten Sonderlöschmittel und Ölbindemittel wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 10,54 € berechnet.
Nr.4 -
Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Nr.4.1 -
Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistenden
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender
wird folgender Stundensatz berechnet: 24,00 €
Nr. 4.2 -
Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) werden die vom Bayer. Staatsministerium des Innern festgesetzten und bekannt gegebene Beträge (§11 Abs. 4 AVBayFwG) berechnet. Diese sind für die Entschädigung des Feuerwehrdienstleistenden zu verwenden und werden zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 1€/Std. erhoben.
Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Nr. 5 -
Beseitigung von Insekten
Für die Beseitigung von Insekten (Wespennester) wird eine Pauschale von 60,00 € erhoben.
Nr. 6 – Fehlalarmpauschale
Die Einsätze bei Fehlalarmen werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet, wobei Mindestkosten in Höhe von 90,00 € erhoben werden.
Anwesend: |
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Dafür: |
17 |
Dagegen: |
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