Beschluss: beschlossen

Beschluss:

 

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Leonberg

 

Die Gemeinde Leonberg erlässt aufgrund Art.28 Abs. 4 Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG)

folgende

S A T Z U N G

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1) Die Gemeinde Leonberg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG ausgeführten Pflichtlistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

 

1. Einsätze,

2. Sicherheitswachen (Art.4 Abs.2 Satz 1 BayFwG)

3. Ausdrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

 

(2) Die Gemeinde Leonberg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art.28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten errechnet.

 

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG),   sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2

Schuldner

 

(1)    Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)    Bei freiwilligen Leistungen ist der Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)    Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01. August 2016 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Leonberg vom 01.01.2006 außer Kraft.

 

 

Mitterteich, den

Gemeinde Leonberg

 

Johann Burger

Bürgermeister

 

 

Anlage

zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen

der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Leonberg

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

 

Nr.1 - Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für:

a)                    Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)                                         3,57 €

b)                    TSA mit Zugfahrzeug                                                         2,45 €

 

Nr.2 - Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu  Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben.

Die Ausrückstundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für

a)                    Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)                                       71,64 €

b)                    TSA mit Zugfahrzeug                                                       30,00 €

 

Nr.3 - Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (Und für das demnach keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht im Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstunden werden berechnet für:

a)                    Tragkraftspritze TS 8/8 oder PFPN 10-1000                    64,15 €

b)                    Generator 5 - 7 KVA                                                        35,64 €

c)                    Tauchpumpe TP 4                                                              21,99 €

d)                   Notstromaggregat                                                              13,12 €

e)                    Motorkettensäge einschl. Nachschleifen der Sägekette    22,00 €

f)                     Trennschleifer                                                                    15,00 €

g)                    Schmutzwasserpumpe                                                       13,10 €

h)                    Flutlichtscheinwerfer                                                         10,20 €

i)                      Kanalspülratte                                                                     3,27 €

j)                      Ölsperre pauschal pro Teil                                                 19,00 €

 

Nr.3.1 – Materialverbrauch

Sonderlöschmittel und Ölbindemittel werden nach dem tatsächlichen Verbrauch weiter verrechnet.

Zu diesen Kosten wird jeweils ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 v. H. erhoben.

Für die Entsorgung von verbrauchten Sonderlöschmittel und Ölbindemittel wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 10,54 € berechnet.

 

Nr.4 - Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistenden

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender

wird folgender Stundensatz berechnet:                                               24,00 €

 

Nr. 4.1 - Sicherheitswachen

Sicherheitswachen:

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der Stundensatz in Anrechnung gebracht, der laut § 11 AVBayFwG durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern im allgemeinen Ministerialblatt zum Zeitpunkt der Abstellung festgelegt ist.

Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.


 

Anwesend:

11

Dafür:

11

Dagegen:

0