Sitzung: 04.07.2016 Gemeinderat Leonberg
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen der
Feuerwehren der Gemeinde Leonberg
Die Gemeinde Leonberg erlässt aufgrund Art.28 Abs. 4 Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG)
folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Leonberg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG ausgeführten Pflichtlistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art.4 Abs.2 Satz 1 BayFwG)
3. Ausdrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Die Gemeinde Leonberg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art.28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten errechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist der Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. August 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Leonberg vom 01.01.2006 außer Kraft.
Mitterteich,
den
Gemeinde
Leonberg
Johann
Burger
Bürgermeister
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Leonberg
Verzeichnis
der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.
Nr.1 - Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für:
a) Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 3,57 €
b) TSA mit Zugfahrzeug 2,45 €
Nr.2 - Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben.
Die Ausrückstundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für
a) Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 71,64 €
b) TSA mit Zugfahrzeug 30,00 €
Nr.3 - Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (Und für das demnach keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht im Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstunden werden berechnet für:
a) Tragkraftspritze TS 8/8 oder PFPN 10-1000 64,15 €
b) Generator 5 - 7 KVA 35,64 €
c) Tauchpumpe TP 4 21,99 €
d) Notstromaggregat 13,12 €
e) Motorkettensäge einschl. Nachschleifen der Sägekette 22,00 €
f) Trennschleifer 15,00 €
g) Schmutzwasserpumpe 13,10 €
h) Flutlichtscheinwerfer 10,20 €
i) Kanalspülratte 3,27 €
j) Ölsperre pauschal pro Teil 19,00 €
Nr.3.1 –
Materialverbrauch
Sonderlöschmittel und Ölbindemittel werden nach dem tatsächlichen Verbrauch weiter verrechnet.
Zu diesen Kosten wird jeweils ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 v. H. erhoben.
Für die Entsorgung von verbrauchten Sonderlöschmittel und Ölbindemittel wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 10,54 € berechnet.
Nr.4 -
Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistenden
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender
wird folgender Stundensatz berechnet: 24,00 €
Nr. 4.1 -
Sicherheitswachen
Sicherheitswachen:
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der Stundensatz in Anrechnung gebracht, der laut § 11 AVBayFwG durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern im allgemeinen Ministerialblatt zum Zeitpunkt der Abstellung festgelegt ist.
Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Anwesend: |
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Dafür: |
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Dagegen: |
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