Beschluss: beschlossen

Beschluss:

 

„Die Stadt Mitterteich erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit Beschluss vom 18.01.2016 folgende

 

S A T Z U N G

(Veränderungssperrensatzung

bestehend aus Teil A –Text- und Teil B –Lageplan-)

für den Änderungsbereich des Bebauungsplanes GI/SO Birkigt Teil 1 und 2“ mit Deckblattänderung Teil 1 und Erweiterung durch Teil 3;

Änderungsverfahren im Teil 2 von Industriegebiet auf Sondergebiet Autohof mit Hotel

 

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl I. S. 2414), geändert zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der letztmalig am 12.05.2015 (GVBl. S. 82) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 22.8.1998 (GVBl. 1998, S. 796) für das in dem Teil B –Planzeichnung- durch die Geltungsbereichsgrenze erfasste Gebiet erlässt die Stadt Mitterteich folgende Veränderungssperre als Satzung:

 

§ 1

Zu sichernde Planung

 

Mit Beschluss vom 07.12.2015 hat der Stadtrat die Änderung des Bebauungsplanes GI/SO "Birkigt Teil 1 und 2" mit Deckblattänderung Teil 1 und Erweiterung durch Teil 3; Änderungsverfahren im Teil 2 von Industriegebiet auf Sondergebiet Autohof mit Hotel beschlossen.

 

Zur Sicherung der Planung im Änderungsbereich des Bebauungsplans wird eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan –Teil B-, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil dieser Satzung ist.

 

Er beinhaltet die Grundstücke Fl.Nrn. 1494/1 und 1494/2, Gemarkung Mitterteich.

 

§ 3

Rechtswirkungen und Ausnahmen

 

(1)  Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen gem. § 14 Abs. 1 BauGB

 

1.   Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.   erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)  Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).

 

(3)  Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).

 

§ 4

In- und Außerkrafttreten

 

Diese Satzung, bestehend aus dem Teil A –Satzungstext- und dem Teil B –Lageplan-, tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan

GI/SO "Birkigt Teil 1 und Teil 2" mit Deckblattänderung Teil 1 und Erweiterung durch Teil 3; Änderungsverfahren im Teil 2 von Industriegebiet auf Sondergebiet Autohof mit Hotel

in Kraft getreten ist, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 BauGB bleibt unberührt.

 

 

Mitterteich, den ……………..

STADT MITTERTEICH

gez.

Grillmeier

Bürgermeister“


 

Anwesend:

17

Dafür:

17

Dagegen:

0