Beschluss: beschlossen

Die Stadt Mitterteich erlässt auf Grund von § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) vom 2. Juni 2003 (BGBl. S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (AsiMPV) vom 02.12.1998 (GVBl. S. 956), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2010 (GVBl. S. 835) und Art. 42 Landesstraf- und Verordnungsgesetztes (BayRS 2011-2-l), zuletzt geändert vom 12. April 2010 (GVBl. S. 169), folgende

 

Verordnung

 

§ 1

 

Im Jahr 2023 dürfen, abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Verkaufsstellen im Bereich der Stadt Mitterteich für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an folgenden Tagen

 

Sonntag, den 16.04.2023 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

 

Sonntag, den 24.09.2023 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

 

geöffnet sein.

 

§ 2

 

Die Vorschriften des § 17 Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen der Arbeitszeit-Verordnung, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes, sind zu beachten.

 

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Ladenschlussgesetzes kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2023.

 

 

Mitterteich, den

Stadt Mitterteich

 

Grillmeier

Bürgermeister


 

Anwesend:

17

Dafür:

17

Dagegen:

0