Sitzung: 07.11.2022 Gemeinderat Leonberg
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Der Gemeinderat
der Gemeinde Leonberg beschließt folgende neue Erschließungsbeitragssatzung:
Satzung
über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen
der Gemeinde Leonberg
vom (Ausfertigungsdatum)
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)
Aufgrund
des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und
den §§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde
Leonberg folgende Satzung:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur
Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen
erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach
Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist
der Erschließungsaufwand
I.
für die öffentlichen zum Anbau bestimmten
Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB)
in
bis
zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen,
Radwege,
Gehwege,
kombinierte Geh- und Radwege) von
1.
Wochenendhaus- und Dauerkleingartengebieten 7,0
m
2.
Kleinsiedlungsgebieten bei einseitiger
Bebaubarkeit 8,5
m
3.
Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter
Nr. 2 fallen,
Wohn-, Dorf- und
Mischgebieten, dörflichen Wohngebieten, urbanen Gebieten
a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0 m
bei
einseitiger Bebaubarkeit 10,5
m
b)
mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0 m
bei
einseitiger Bebaubarkeit 12,5
m
c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0 m
d)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0 m
4.
Kerngebieten, Gewerbegebieten und
Sondergebieten
a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0
m
b)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0 m
c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0 m
d)
mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0 m
5.
Industriegebieten
a)
mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
b)
mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0 m
c)
mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0
m
II.
für die öffentlichen, aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. §
127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m,
III.
für die nicht zum Anbau bestimmten, zur
Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete
(Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27
m,
IV.
für Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. §
127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
a)
die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne
von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b)
soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und
Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H.
aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
V.
für Grünanlagen mit Ausnahme von
Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
a) die
Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu
einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie
nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind,
aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden
Grundstücksflächen,
VI.
für Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG
i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).
(2)
Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere
die Kosten für
a)
den Erwerb der Grundflächen,
b)
die Freilegung der Grundflächen,
c)
die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers
einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger
Erhöhungen oder Vertiefungen,
d)
die Herstellung von Rinnen sowie der
Randsteine,
e)
die Herstellung von Radwegen,
f)
die Herstellung von Gehwegen,
g)
die Herstellung von kombinierten Geh- und
Radwegen,
h)
die Herstellung von Mischflächen,
i)
die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
j)
die Herstellung der Entwässerungseinrichtung
der Erschließungsanlagen,
k)
den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
l)
die Herstellung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und
Landschaft,
m)
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche
Erschließungsanlagen,
n)
die Herstellung von Böschungen, Schutz- und
Stützmauern.
(3)
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem
Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der
Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk-
und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Erschließungsanlage.
(4)
Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für
die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder
Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken
hinausgehen.
(5)
Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für
den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der
Sackgasse beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
(1)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen
Kosten ermittelt.
(2)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne
Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den
beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die
Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit),
ermitteln.
(3)
Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für
Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b),
für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs.
1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu
denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und
Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen
von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall
werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und
Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Abrechnungsgebiet
Die
von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine
Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage
bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Gemeindeanteil
Die
Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
(1)
Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die
Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2)
Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder
sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand
nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem
Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:
1.
bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich
oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine
oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist
1,0
2.
bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je
weiteres Vollgeschoss 0,3
(3)
Als Grundstücksfläche gilt:
1.
bei Grundstücken, die vollständig im Bereich
eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im
beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der
Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch
ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
(§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die
Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
befindet.
2.
bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§
34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich
die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34
Abs. 4 BauGB ergibt, die Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB).
(4)
Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die
mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in
sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B.
Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit
0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt
die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist
der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse
die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine
höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 3,5 in
Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO,
geteilt durch 2,6 in allen anderen Baugebieten. Sind beide Höhen festgesetzt,
so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle
Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der
Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in
Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6)
Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder
vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(7)
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt
sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8)
In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1. bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der
tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken
die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Vollgeschosse.
Vollgeschosse
sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten
Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch
Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt
als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
(9)
Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht
feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks in Kern-, Gewerbe-,
Industrie- und Sondergebieten i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO, und 2,6 m Höhe des
Bauwerks in allen anderen Baugebieten als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein
Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies
gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken
oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
(10)
Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten
Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans
in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke
erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt
werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als
gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend
Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich
genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§ 7
Eckgrundstücke und
durchlaufende Grundstücke
Für
Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a
Abs. 2 KAG i.V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche
bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies
gilt nicht,
1.
wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine
Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren
erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren
früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
2.
für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als
gewerblich genutzt gelten.
§ 8
Kostenspaltung
Der
Erschließungsbeitrag kann für
1.
den Grunderwerb,
2.
die Freilegung der Grundflächen,
3.
die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4.
die Radwege,
5.
die Gehwege zusammen oder einzeln,
6.
die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7.
die unselbstständigen Parkplätze,
8.
die Mehrzweckstreifen,
9.
die Mischflächen,
10. die
Sammelstraßen,
11. die
Parkflächen,
12. die
Grünanlagen,
13. die
Beleuchtungseinrichtungen und
14. die
Entwässerungseinrichtungen
gesondert
erhoben (Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 6 KAG) und in beliebiger Reihenfolge
umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt
werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde
fest.
§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
(1)
Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und
Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale
aufweisen:
1.
eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder
ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2.
Straßenentwässerung und Beleuchtung,
3.
Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr
gewidmete Straße.
(2)
Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die
Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit
Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher
Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3)
Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet
sind.
(4)
Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten
Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen,
damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die
Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§
10
Immissionsschutzanlagen
Art,
Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von
Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt.
§ 11
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht
entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für
Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt
werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m.
§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der
Übernahme durch die Gemeinde.
§ 12
Vorausleistungen
Im
Fall des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis
zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 13
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 14
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des
Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
(1)
Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht
abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages
richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden
Erschließungsbeitrages.
(2)
Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der
sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück
entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die
Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem
solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter
Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz
zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 16
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 20.11.2020
außer Kraft.
Leonberg,
den
GEMEINDE
LEONBERG
Burger
Johann
1.Bürgermeister
Anwesend: |
12 |
Dafür: |
12 |
Dagegen: |
0 |