Sitzung: 10.10.2022 Gemeinderat Leonberg
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Der Gemeinderat der
Gemeinde Leonberg erlässt folgende Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen gem. §§ 135 a bis 135 c BauGB (KostenErstS)
einschließlich der Anlage zu § 2 Abs. 3 als Bestandteil dieser KostenErstS:
„Satzung
zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen
nach §§ 135a bis 135c
Baugesetzbuch (BauGB)
der Gemeinde Leonberg
(Kostenerstattungsbetragssatzung
– KostenErstS)
vom [Ausfertigungsdatum]
Die Gemeinde
Leonberg erlässt aufgrund von § 135c Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und von Art. 23
Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des
Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) folgende Satzung:
§ 1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge
für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden
nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die
Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a
BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten
für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen
für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört
auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen
im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den
Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage, die
Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan
kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen
vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB.
§ 3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die
erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3
erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten
Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO)
verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare
Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbstständige, versiegelbare
Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5
Anforderungen von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann
für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in
vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des
voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke,
auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden
dürfen.
§ 6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der
Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung
fällig.
§ 7
Ablösung
Der
Kostenerstattungsbetrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich
nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen
Erstattungsbetrages.
§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt
am 01.12.2022 in Kraft.
Leonberg, [Ausfertigungsdatum]
Gemeinde Leonberg
Burger Johann
Erster Bürgermeister
Anlage
zu § 2 Abs. 3 der Satzung
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach §§ 135a bis 135c
Baugesetzbuch (BauGB) der Gemeinde Leonberg
(Kostenerstattungsbetragssatzung
– KostenErstS)
vom [Ausfertigungsdatum]
Grundsätze für die Ausgestaltung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1.
Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen
Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1. Anpflanzung
von Einzelbäumen
-
Schaffung
günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach
DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916
-
Anpflanzung
von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
-
Verankerung
der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe
-
Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 4 Jahre
1.2.
Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden
Hecken und Waldmänteln
-
Schaffung
günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
-
Anpflanzung
von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen
II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175
hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80,
80/100 oder 100/150 hoch;
für Pflanzungen von Straucharten in der freien Landschaft und bei Waldmänteln
ist bevorzugt autochthones Pflanzmaterial zu verwenden. Bei Pflanzungen von
Baumarten an Waldmänteln sind die Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes zu
beachten.
-
je 100
qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher
-
Verankerung
der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
-
Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 3 Jahre
1.3. Schaffung
von Streuobstwiesen
-
Schaffung
günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
-
Anpflanzung
von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
-
je 100
qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12
-
Einsaat
Gras-/Kräutermischung
-
Erstellung
von Schutzeinrichtungen
-
Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.4. Anlage
von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
-
Schaffung
geeigneter Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 (für
Magerwiesen Schaffung nährstoffarmer Standortverhältnisse)
-
Einsaat
von Wiesengräsern und Kräutermischungen, bevorzugt aus autochthonem Saatgut
oder durch Aufbringen von Mähgut aus artenreichen, naturnahen Wiesen oder
Kräutersäumen
-
Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 5 Jahre
2.
Herstellung und Renaturierung von
Wasserflächen
2.1 Herstellung
von Stillgewässern
- Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
- ggf. Abdichtung des Untergrundes mit natürlichen Materialien
- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen dieses Lebensraumtyps, insbesondere der Verlandungszone
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
2.2
Renaturierung
von Still- und Fließgewässern
- Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
- Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen dieses Lebensraumtyps, insbesondere der Uferzone
- ggf. Entschlammung auf Teilflächen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
2.3
Anlage von
Retentionsräumen zum Auen-/Hochwasserschutz
- Modellierung und ökologisch wirksame Gestaltung des Retentionsraums
- Pflanzung standortheimischer Gehölze
- Entfernen einzelner Gehölze
- Nutzungsextensivierung (z.B. durch Anlage von extensiv bewirtschaftetem Dauergrünland)
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
3. Entsiegelung und Maßnahmen zur Verbesserung
der Grundwasserspende
3.1
Entsiegelung
befestigter Flächen und Steigerung der Versickerungsleistung
- Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
- Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
- Einbau wasserdurchlässiger, verdichteter Deckschichten
- ggf. Aufbringen von Oberboden
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
3.2
Maßnahmen zur
Verbesserung der Grundwasserneubildung und Wiedervernässung
- Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwassersammlung und -versickerung
- Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre
4. Maßnahmen zur Extensivierung
4.1
Umwandlung
von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
- Nutzungsaufgabe und Entwicklung durch natürliche Sukzession
- Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 1 Jahr
4.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur
- ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
- ggf. Aufbringen von Mähgut aus artenreichen, naturnahen Säumen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
4.3
Umwandlung
von Acker in extensiv genutztes Grünland
- Bodenvorbereitung, ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens zur Herstellung nährstoffarmer Standortverhältnisse
- Einsaat von Wiesengräser- und Kräutermischung, bevorzugt aus autochthonem Saatgut oder durch Aufbringen von Mähgut aus artenreichen, naturnahen Wiesen oder Kräutersäumen
- ggf. Lenkung der Entwicklung durch Mahd auf Teilflächen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 10 Jahre
4.4
Entwickeln
von naturnahen Wiesen und Kräutersäumen durch Düngerverzicht und zweimalige
Mahd mit Mähgutentfernung
- Mahd mit Mähwerken nach festgelegten Schnittzeitpunkten (in der Regel dem 15.06. und nach dem 01.08. eines jeden Jahres)
- Abräumen und Abtransport des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder sachgerechte, externe Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 15 Jahre
4.5
Entwickeln
von naturnahen Wiesen und Kräutersäumen durch Entbuschung und regelmäßiger Mahd
mit Mähgutentfernung
- Beseitigen von Gehölzanflug, Stockausschlägen sowie von Altgrasbeständen
- Bergen und Abführen des Schnittgutes mit Verwertung oder sachgerechter, externer Grüngutkompostierung
- in den folgenden Jahren Mahd mit Mähwerken nach festgelegen Schnittzeitpunkten (in der Regel dem 15.06. und nach dem 01.08. eines jeden Jahres)
- Abräumen des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder sachgerechte, externe Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 15 Jahre
4.6
Anlage von
naturnahen Feuchtwiesen durch Wiedervernässung
- Abdichten von Drainageausläufen und Gräben oder Herstellen eines Einstaus von Gräben durch Einbau von einfachen Stauwehren
- Mahd mit Mähwerken nach festgelegten Schnittzeitpunkten (in der Regel dem 15.06. und nach dem 01.08. eines jeden Jahres)
- Abräumen des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder sachgerechte, externe Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 15 Jahre
4.7
Aufwertung
von degradierten Mooren durch Wiedervernässung
- Wiederherstellen eines naturnahen Wasserregimes
- ggf. Abdichten von Drainageausläufen und Gräben oder Herstellen eines Einstaus von Gräben durch Einbau von einfachen Stauwehren
- regelmäßige Kontrolle des Wasserbestandes
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 20 Jahre
4.8
Entwickeln/Herstellen
von Magerrasen durch Abschieben von Oberboden
- Aufbringen von Schnittgut aus Magerrasen im Umfeld oder Heublumensaat
- In den ersten 4 Jahren keine Pflegemaßnahmen
- Mahd mit Mähwerken nach festgelegten Schnittzeitpunkten (in der Regel dem 15.06. und nach dem 01.08. eines jeden Jahres) oder Beweidung nach naturschutzfachlicher Vorgabe
- Abräumen des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder sachgerechte, externe Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 20 Jahre
5. Aufwertung von Waldflächen
5.1
Anlage
standortgerechter Wälder
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung
- Aufforstung mit standortgerechten Arten: 300 – 400 Stück je ha (je nach Baumart), Pflanzen 3-5jährig, Höhe 80-120 cm. Dabei sind die Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes zu beachten.
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- ggf. Nachpflanzungen
- Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
5.2
Maßnahmen zur
Aufwertung von Verjüngungsbeständen oder Umbau- bzw. Unterbaubeständen
- Erhöhung des Laubholzanteils bzw. des Laubmischholzanteils einschließlich der Tanne
- Gruppen- bis horstweise Einbringung. Dabei sind die Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes zu beachten.
- ggf. Erstellung von Schutzeinrichtungen
- ggf. Abtransport des anfallenden Schnittguts bzw. Holzes
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 10 Jahre
5.3 Maßnahmen zur Aufwertung von Pflegebeständen
- Erhöhung des Laubholzanteils bzw. des Laubmischholzanteils einschließlich der Tanne durch Waldpflege
- Durchforstung oder Pflegemaßnahmen zur Förderung einzelner Arten
- ggf. Abtransport des anfallenden Schnittguts bzw. Holzes
- ggf. Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: in Abhängigkeit von der Maßnahme zwischen
5 und 15 Jahren, z.B. bei mehreren Durchforstungs- oder Pflegegängen
5.4
Maßnahmen zur
Entwicklung oder Aufwertung von besonderen Standorten im Wald
- Wiedervernässung von Moor- und Sumpfwäldern: siehe Ziffer 4.7
- Renaturierung von Fließgewässerabschnitten: siehe Ziffer 2.2
- Erstmaßnahmen zur Offenhaltung naturschutzfachlich wertvoller, aber zuwachsender Waldblößen: siehe Ziffer 4.5
- Verzicht auf Nutzung von Altbaumgruppen
· ggf. Maßnahmen zur Verkehrssicherung
· Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
- Aufwertung bestehender Mittel- oder Niederwälder
· Einschlag und ggf. Abtransport des Schnittgutes/Holzes
· ggf. Erstellung einer Zufahrtsmöglichkeit
· ggf. Maßnahmen zur Verkehrssicherung
· ggf. Ergänzungspflanzungen
· ggf. Erstellung von Schutzeinrichtungen
· Fertigstellungs- und Entwicklungspflege in Abhängigkeit von der Maßnahme: 5 Jahre
- Verbesserungen von Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwäldern sowie Wäldern trockenwarmer Standorte, Schlucht-, Block- und Hangschuttwäldern
· ggf. Erstellung von Schutzeinrichtungen
· ggf. Ergänzungspflanzungen. Dabei sind die Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes zu beachten.
· Pflegemaßnahmen
· Einschlag und ggf. Entnahme von Einzelbäumen
·
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege in
Abhängigkeit von der Maßnahme zwischen
5 und 15 Jahren, z.B. bei mehreren Durchforstungs- oder Pflegegängen
- Schaffung von Waldrändern: siehe Ziffer 1.2
- Maßnahmen auf Waldflächen um Voraussetzungen zur Ausweisung von Naturwaldreservaten oder Naturschutzgebieten zu schaffen
· ggf. Maßnahmen zur Verkehrssicherung
· Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
Leonberg, [Ausfertigungsdatum]
Gemeinde Leonberg
Burger Johann
Erster Bürgermeister“
Anwesend: |
9 |
Dafür: |
8 |
Dagegen: |
1 |