Sitzung: 10.10.2022 Stadtrat Mitterteich
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat der
Stadt Mitterteich erlässt folgende Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen gem. §§ 135 a bis 135 c BauGB (KostenErstS)
einschließlich der Anlage zu § 2 Abs. 3 als Bestandteil dieser KostenErstS:
„Satzung
zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen
nach §§ 135a bis 135c
Baugesetzbuch (BauGB)
der Stadt Mitterteich
(Kostenerstattungsbetragssatzung
– KostenErstS)
vom [Ausfertigungsdatum]
Die Stadt
Mitterteich erlässt aufgrund von § 135c Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und von Art. 23
Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des
Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) folgende Satzung:
§ 1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge
für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden
nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die
Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach
§ 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten
umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die
Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege.
Dazu gehört
auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im
Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt
sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der
Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan
kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen
vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB.
§ 3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die
erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3
erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten
Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO)
verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare
Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbstständige, versiegelbare
Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5
Anforderungen von Vorauszahlungen
Die Stadt kann
für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in
vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des
voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke,
auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden
dürfen.
§ 6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der
Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung
fällig.
§ 7
Ablösung
Der
Kostenerstattungsbetrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich
nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen
Erstattungsbetrages.
§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt
am 01.01.2023 in Kraft.
Mitterteich, [Ausfertigungsdatum]
Stadt Mitterteich
Grillmeier Stefan
Erster Bürgermeister
Anlage
zu § 2 Abs. 3 der Satzung
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach §§ 135a bis 135c
Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Mitterteich
(Kostenerstattungsbetragssatzung
– KostenErstS)
vom [Ausfertigungsdatum]
Grundsätze für die Ausgestaltung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1. Anpflanzung/Aussaat
von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1. Anpflanzung von Einzelbäumen
- Schaffung günstiger
Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915
und der Pflanzgrube gem. DIN 18916
- Anpflanzung von
Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
- Verankerung der Bäume und
Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe
- Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege: 4 Jahre
1.2. Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
- Schaffung günstiger
Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Anpflanzung von Bäumen I.
Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit
einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal
verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder
100/150 hoch;
für
Pflanzungen von Straucharten in der freien Landschaft und bei Waldmänteln ist
bevorzugt autochthones Pflanzmaterial zu verwenden. Bei Pflanzungen von
Baumarten an Waldmänteln sind die Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes zu
beachten.
- je 100 qm je 1 Baum I.
Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher
- Verankerung der Gehölze und
Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege: 3 Jahre
1.3. Schaffung von Streuobstwiesen
- Schaffung günstiger
Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Anpflanzung von
Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
- je 100 qm ein Obstbaum der
Sortierung 10/12
- Einsaat
Gras-/Kräutermischung
- Erstellung von
Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.4. Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
- Schaffung geeigneter
Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 (für Magerwiesen
Schaffung nährstoffarmer Standortverhältnisse)
- Einsaat von Wiesengräsern
und Kräutermischungen, bevorzugt aus autochthonem Saatgut oder durch Aufbringen
von Mähgut aus artenreichen, naturnahen Wiesen oder Kräutersäumen
- Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege: 5 Jahre
2. Herstellung
und Renaturierung von Wasserflächen
2.1. Herstellung von Stillgewässern
- Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des
anstehenden Bodens
- ggf. Abdichtung des Untergrundes mit
natürlichen Materialien
- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
dieses Lebensraumtyps, insbesondere der Verlandungszone
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
5 Jahre
2.2. Renaturierung
von Still- und Fließgewässern
- Offenlegung und Rückbau von technischen
Ufer- und Sohlbefestigungen
- Gestaltung der Ufer und Einbau
natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
dieses Lebensraumtyps, insbesondere der Uferzone
- ggf. Entschlammung auf Teilflächen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
5 Jahre
2.3. Anlage von
Retentionsräumen zum Auen-/Hochwasserschutz
- Modellierung und ökologisch wirksame
Gestaltung des Retentionsraums
- Pflanzung standortheimischer Gehölze
- Entfernen einzelner Gehölze
- Nutzungsextensivierung (z.B. durch Anlage
von extensiv bewirtschaftetem Dauergrünland)
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
5 Jahre
3. Entsiegelung und Maßnahmen zur Verbesserung
der Grundwasserspende
3.1. Entsiegelung
befestigter Flächen und Steigerung der Versickerungsleistung
- Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger
Beläge
- Aufreißen wasserdurchlässiger
Unterbauschichten
- Einbau wasserdurchlässiger, verdichteter
Deckschichten
- ggf. Aufbringen von Oberboden
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
1 Jahr
3.2. Maßnahmen
zur Verbesserung der Grundwasserneubildung und Wiedervernässung
- Schaffung von Gräben und Mulden zur
Regenwassersammlung und -versickerung
- Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben,
Verschließen von Drainagen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
2 Jahre
4. Maßnahmen zur Extensivierung
4.1. Umwandlung
von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
- Nutzungsaufgabe und Entwicklung durch
natürliche Sukzession
- Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 1
Jahr
4.2. Umwandlung
von Acker in Ruderalflur
- ggf. Abtragen und Abtransport des
Oberbodens
- ggf. Aufbringen von Mähgut aus
artenreichen, naturnahen Säumen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
1 Jahr
4.3. Umwandlung
von Acker in extensiv genutztes Grünland
- Bodenvorbereitung, ggf. Abtragen und
Abtransport des Oberbodens zur Herstellung nährstoffarmer Standortverhältnisse
- Einsaat von Wiesengräser- und
Kräutermischung, bevorzugt aus autochthonem Saatgut oder durch Aufbringen von
Mähgut aus artenreichen, naturnahen Wiesen oder Kräutersäumen
- ggf. Lenkung der Entwicklung durch Mahd
auf Teilflächen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
10 Jahre
4.4. Entwickeln
von naturnahen Wiesen und Kräutersäumen durch Düngerverzicht und zweimalige
Mahd mit Mähgutentfernung
- Mahd mit Mähwerken nach festgelegten
Schnittzeitpunkten (in der Regel dem 15.06. und nach dem 01.08. eines jeden
Jahres)
- Abräumen und Abtransport des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder
sachgerechte, externe Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
15 Jahre
4.5. Entwickeln
von naturnahen Wiesen und Kräutersäumen durch Entbuschung und regelmäßiger Mahd
mit Mähgutentfernung
- Beseitigen von Gehölzanflug,
Stockausschlägen sowie von Altgrasbeständen
- Bergen und Abführen des Schnittgutes mit
Verwertung oder sachgerechter, externer Grüngutkompostierung
- in den folgenden Jahren Mahd mit
Mähwerken nach festgelegen Schnittzeitpunkten (in der Regel dem 15.06. und nach
dem 01.08. eines jeden Jahres)
- Abräumen des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder
sachgerechte, externe Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
15 Jahre
4.6. Anlage von
naturnahen Feuchtwiesen durch Wiedervernässung
- Abdichten von Drainageausläufen und
Gräben oder Herstellen eines Einstaus von Gräben durch Einbau von einfachen
Stauwehren
- Mahd mit Mähwerken nach festgelegten Schnittzeitpunkten
(in der Regel dem 15.06. und nach dem 01.08. eines jeden Jahres)
- Abräumen des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder
sachgerechte, externe Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
15 Jahre
4.7. Aufwertung
von degradierten Mooren durch Wiedervernässung
- Wiederherstellen eines naturnahen
Wasserregimes
- ggf. Abdichten von Drainageausläufen und
Gräben oder Herstellen eines Einstaus von Gräben durch Einbau von einfachen
Stauwehren
- regelmäßige Kontrolle des Wasserbestandes
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
20 Jahre
4.8. Entwickeln/Herstellen
von Magerrasen durch Abschieben von Oberboden
- Aufbringen von Schnittgut aus Magerrasen
im Umfeld oder Heublumensaat
- In den ersten 4 Jahren keine Pflegemaßnahmen
- Mahd mit Mähwerken nach festgelegten
Schnittzeitpunkten (in der Regel dem 15.06. und nach dem 01.08. eines jeden
Jahres) oder Beweidung nach naturschutzfachlicher Vorgabe
- Abräumen des Mähgutes
- Verwertung des Mähgutes oder
sachgerechte, externe Grüngutkompostierung
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
20 Jahre
5. Aufwertung von Waldflächen
5.1. Anlage
standortgerechter Wälder
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen
durch Bodenvorbereitung
- Aufforstung mit standortgerechten Arten:
300 – 400 Stück je ha (je nach Baumart), Pflanzen 3-5jährig, Höhe 80-120 cm.
Dabei sind die Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes zu beachten.
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- ggf. Nachpflanzungen
- Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 5
Jahre
5.2. Maßnahmen
zur Aufwertung von Verjüngungsbeständen oder Umbau- bzw. Unterbaubeständen
- Erhöhung des Laubholzanteils bzw. des
Laubmischholzanteils einschließlich der Tanne
- Gruppen- bis horstweise Einbringung.
Dabei sind die Vorgaben des Forstver-mehrungsgutgesetzes zu beachten.
- ggf. Erstellung von Schutzeinrichtungen
- ggf. Abtransport des anfallenden
Schnittguts bzw. Holzes
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
10 Jahre
5.3. Maßnahmen
zur Aufwertung von Pflegebeständen
- Erhöhung des Laubholzanteils bzw. des
Laubmischholzanteils einschließlich der Tanne durch Waldpflege
- Durchforstung oder Pflegemaßnahmen zur
Förderung einzelner Arten
- ggf. Abtransport des anfallenden
Schnittguts bzw. Holzes
- ggf. Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
in Abhängigkeit von der Maßnahme zwischen 5 und 15 Jahren, z.B. bei mehreren
Durchforstungs- oder Pflegegängen
5.4. Maßnahmen
zur Entwicklung oder Aufwertung von besonderen Standorten im Wald
- Wiedervernässung von Moor- und
Sumpfwäldern: siehe Ziffer 4.7
- Renaturierung von
Fließgewässerabschnitten: siehe Ziffer 2.2
- Erstmaßnahmen zur Offenhaltung
naturschutzfachlich wertvoller, aber zuwachsender Waldblößen: siehe Ziffer 4.5
- Verzicht auf Nutzung von Altbaumgruppen
● ggf. Maßnahmen zur Verkehrssicherung
● Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1
Jahr
- Aufwertung bestehender Mittel- oder
Niederwälder
● Einschlag und ggf. Abtransport des
Schnittgutes/Holzes
● ggf. Erstellung einer Zufahrtsmöglichkeit
● ggf. Maßnahmen zur Verkehrssicherung
● ggf. Ergänzungspflanzungen
● ggf. Erstellung von Schutzeinrichtungen
● Fertigstellungs- und Entwicklungspflege in
Abhängigkeit von der Maßnahme: 5 Jahre
- Verbesserungen von Moor-, Bruch-, Sumpf-
und Auwäldern sowie Wäldern trockenwarmer Standorte, Schlucht-, Block- und
Hangschuttwäldern
● ggf. Erstellung von Schutzeinrichtungen
● ggf. Ergänzungspflanzungen. Dabei sind die
Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes zu beachten.
● Pflegemaßnahmen
● Einschlag und ggf. Entnahme von
Einzelbäumen
● Fertigstellungs- und Entwicklungspflege in
Abhängigkeit von der Maßnahme zwischen 5 und 15 Jahren, z.B. bei mehreren
Durchforstungs- oder Pflegegängen
- Schaffung von Waldrändern: siehe Ziffer
1.2
- Maßnahmen auf Waldflächen um Voraussetzungen
zur Ausweisung von Naturwaldreservaten oder Naturschutzgebieten zu schaffen
● ggf. Maßnahmen zur Verkehrssicherung
● Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1
Jahr
Mitterteich, [Ausfertigungsdatum]
Stadt Mitterteich
Grillmeier Stefan
Erster Bürgermeister“
Anwesend: |
17 |
Dafür: |
17 |
Dagegen: |
0 |