Sitzung: 14.06.2021 Stadtrat Mitterteich
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt
Mitterteich beschließt folgende:
Satzung
zur 1.
Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS)
der Stadt
Mitterteich
vom
Aufgrund von Art. 23 und
Art. 24 Abs.1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die
Stadt Mitterteich folgende Satzung zur 1. Änderung der Wasserabgabesatzung
(WAS) der Stadt Mitterteich:
§ 1
§ 19 der
Wasserabgabesatzung der Stadt Mitterteich vom 29.01.2018 erhält folgende
Fassung:
„§ 19
Wasserzähler
(1) 1Der
Wasserzähler ist Eigentum der Stadt Mitterteich. 2Die
Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und
Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Stadt Mitterteich; sie bestimmt
auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. 3Bei der Aufstellung hat die Stadt Mitterteich so zu
verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den
Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu
wahren
(2) 1Die
Stadt Mitterteich ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers
die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer
einwandfreien Messung möglich ist. 2Die Stadt
Mitterteich kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der
Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3) 1Der
Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der
Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. 2Er
hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt Mitterteich
unverzüglich mitzuteilen. 3Er ist verpflichtet, sie
vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) 1Die
Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Stadt Mitterteich möglichst in
gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt Mitterteich vom
Grundstückseigentümer selbst abgelesen. 2Dieser hat
dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“
§ 2
Es wird folgender §
19 a in die Wasserabgabesatzung der Stadt Mitterteich vom 29.01.2018 eingefügt:
„§ 19a
Besondere Regelungen bezüglich des
Einsatzes und
Betriebs elektronischer
Wasserzähler
(1) Die Stadt Mitterteich setzt nach
Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit oder
ohne Funkmodul ein und betreibt diese.
(2) Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
und 2 GO gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen,
soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im
Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach
zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens
nach fünf Jahren.
(3)
Elektronische Wasserzähler, die ohne Verwendung der Funkfunktion betrieben
werden, werden von einem Beauftragten der Stadt Mitterteich möglichst in
gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt Mitterteich vom
Grundstückseigentümer oder Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung
vor Ort erfolgt nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der
Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht
zugänglich sind.“
§ 3
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mitterteich, den
STADT MITTERTEICH
Grillmeier
Erster Bürgermeister
Anwesend: |
19 |
Dafür: |
19 |
Dagegen: |
0 |