Sitzung: 21.05.2021 Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Pfaffenreuther Gruppe
Beschluss:
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur
Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ beschließt folgende:
Satzung
zur 1.
Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS)
des
Zweckverbandes zur Wasserversorgung der
„Pfaffenreuther
Gruppe“
vom
Aufgrund von Art. 23 und
Art. 24 Abs.1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der
Zweckverband zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ folgende Satzung
zur 1. Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS) des Zweckverbandes zur
Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“:
§ 1
§ 19 der
Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther
Gruppe“ vom 26.02.2019 erhält folgende Fassung:
„§ 19
Wasserzähler
(1) 1Der
Wasserzähler ist Eigentum des Zweckverbands. 2Die
Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und
Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Zweckverbandes; er bestimmt auch
Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. 3Bei der Aufstellung hat der Zweckverband so zu verfahren,
dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; er hat den
Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu
wahren
(2) 1Der
Zweckverband ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die
Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien
Messung möglich ist. 2Der Zweckverband kann die
Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich
verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3) 1Der
Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der
Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. 2Er
hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem
Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. 3Er ist
verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu
schützen.
(4) 1Die
Wasserzähler werden von einem Beauftragten des Zweckverbandes möglichst in
gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom
Grundstückseigentümer selbst abgelesen. 2Dieser hat
dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“
§ 2
Es wird folgender §
19 a in die Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der
„Pfaffenreuther Gruppe“ vom 26.02.2019 eingefügt:
„§ 19a
Besondere Regelungen bezüglich des
Einsatzes und
Betriebs elektronischer
Wasserzähler
(1) Der Zweckverband setzt nach
Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit oder
ohne Funkmodul ein und betreibt diese.
(2) Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
und 2 GO gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen,
soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im
Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach
zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens
nach fünf Jahren.
(3)
Elektronische Wasserzähler, die ohne Verwendung der Funkfunktion betrieben
werden, werden von einem Beauftragten des Zweckverbandes möglichst in gleichen
Zeitabständen oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstückseigentümer
oder Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung vor Ort erfolgt nur
mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer hat dafür
zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“
§ 3
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mitterteich, den
ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG
DER „PFAFFENREUTHER GRUPPE“
Burger
Vorsitzender
Anwesend: |
10 |
Dafür: |
10 |
Dagegen: |
0 |