Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ beschließt folgende:

 

 

Satzung

zur 1. Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS)

des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der

„Pfaffenreuther Gruppe“

 

                                                            vom

 

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ folgende Satzung zur 1. Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“:

 

 

§ 1

 

§ 19 der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ vom 26.02.2019 erhält folgende Fassung:

 

㤠19
Wasserzähler

(1) 1Der Wasserzähler ist Eigentum des Zweckverbands. 2Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Zweckverbandes; er bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. 3Bei der Aufstellung hat der Zweckverband so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; er hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren

(2) 1Der Zweckverband ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. 2Der Zweckverband kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

(3) 1Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. 2Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. 3Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4) 1Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten des Zweckverbandes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. 2Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“

 

 

§ 2

 

Es wird folgender § 19 a in die Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Pfaffenreuther Gruppe“ vom 26.02.2019 eingefügt:

 

 

㤠19a

Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und

Betriebs elektronischer Wasserzähler

 

(1) Der Zweckverband setzt nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul ein und betreibt diese.

 

(2) Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2 GO gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens nach fünf Jahren.

 

 

 

§ 3

 

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Mitterteich, den

ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG

DER „PFAFFENREUTHER GRUPPE“

 

 

 

Burger

Vorsitzender


 

Anwesend:

10

Dafür:

10

Dagegen:

0