Beschluss: beschlossen

Beschluss:

Der Gemeinderat Leonberg beschließt folgende:

 

 

Satzung

zur 1. Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS)

der Gemeinde Leonberg

                                                            vom

 

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Leonberg folgende Satzung zur 1. Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS) der Gemeinde Leonberg:

 

 

§ 1

 

§ 19 der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Leonberg vom 14.12.2017 erhält folgende Fassung:

 

㤠19
Wasserzähler

(1) 1Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. 2Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. 3Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren

(2) 1Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. 2Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

(3) 1Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. 2Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. 3Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4) 1Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. 2Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“

 

 

 

§ 2

 

Es wird folgender § 19 a in die Wasserabgabesatzung der Gemeinde Leonberg vom 14.12.2017 eingefügt:

 

 

㤠19a

Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und

Betriebs elektronischer Wasserzähler

 

(1) Die Gemeinde setzt nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul ein und betreibt diese.

 

(2) Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2 GO gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens nach fünf Jahren.

 

 

 

§ 3

 

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Leonberg, den

GEMEINDE LEONBERG

 

 

 

Burger

Erster Bürgermeister

 


 

Anwesend:

12

Dafür:

12

Dagegen:

0