Sitzung: 07.06.2021 Gemeinderat Leonberg
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Der Gemeinderat Leonberg beschließt folgende:
Satzung
zur 1.
Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS)
der Gemeinde
Leonberg
vom
Aufgrund von Art. 23 und
Art. 24 Abs.1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die
Gemeinde Leonberg folgende Satzung zur 1. Änderung der Wasserabgabesatzung
(WAS) der Gemeinde Leonberg:
§ 1
§ 19 der
Wasserabgabesatzung der Gemeinde Leonberg vom 14.12.2017 erhält folgende
Fassung:
„§ 19
Wasserzähler
(1) 1Der
Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. 2Die
Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und
Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art,
Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. 3Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren,
dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den
Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu
wahren
(2) 1Die
Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die
Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien
Messung möglich ist. 2Die Gemeinde kann die
Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich
verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3) 1Der
Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der
Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. 2Er
hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde
unverzüglich mitzuteilen. 3Er ist verpflichtet, sie
vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) 1Die
Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen
Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst
abgelesen. 2Dieser hat dafür zu sorgen, dass die
Wasserzähler leicht zugänglich sind.“
§ 2
Es wird folgender §
19 a in die Wasserabgabesatzung der Gemeinde Leonberg vom 14.12.2017 eingefügt:
„§ 19a
Besondere Regelungen bezüglich des
Einsatzes und
Betriebs elektronischer Wasserzähler
(1) Die Gemeinde setzt nach Maßgabe
des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit oder ohne
Funkmodul ein und betreibt diese.
(2) Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
und 2 GO gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen,
soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im
Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach
zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens
nach fünf Jahren.
(3)
Elektronische Wasserzähler, die ohne Verwendung der Funkfunktion betrieben
werden, werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen
Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer oder
Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung vor Ort erfolgt nur mit
Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu
sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“
§ 3
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Leonberg, den
GEMEINDE LEONBERG
Burger
Erster Bürgermeister
Anwesend: |
12 |
Dafür: |
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Dagegen: |
0 |