Sitzung: 14.09.2020 Stadtrat Mitterteich
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
A, § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS – Tiefenbegrenzung:
In die EBS wird keine
pauschale Tiefenbegrenzung aufgenommen. Es wird folgender § 6 Abs. 3 Nr. 2
übernommen:
„2.
bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den
Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen
Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt,
die Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB).“
B, Der Stadtrat der Stadt
Mitterteich beschließt (in Einarbeitung des vorgenannten Beschlusses) folgende
neue Erschließungsbeitragssatzung:
Satzung
über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen
der Stadt Mitterteich
vom Ausfertigungsdatum
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen
Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die
Stadt Mitterteich folgende Satzung:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten
Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Mitterteich
Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser
Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig
ist der Erschließungsaufwand
I. für
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2
Nr. 1 KAG) in
bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen, Radwege,
Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege) von
1. Wochenendhausgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0
m
2. Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5
m
3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht
unter Nr. 2 fallen,
Dorfgebieten,
reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten
a) mit
einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m
b) mit
einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m
c) mit
einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0
m
d) mit
einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0
m
4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und
Sondergebieten
a) mit
einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0
m
b) mit
einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0
m
c) mit
einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0
m
d) mit
einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0
m
5. Industriegebieten
a) mit
einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0
m
b) mit
einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0
m
c) mit
einer Baumassenzahl über 6,0 27,0
m
II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG)
bis zu einer Breite von 5 m,
III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur
Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete
(Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer Breite von 27 m,
IV. für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im
Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I
und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H.
aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
V. für Grünanlagen mit Ausnahme von
Kinderspielplätzen
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im
Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I
bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis
zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
VI. für Immissionsschutzanlagen.
(2) Zu dem
Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die
Kosten für
a) den Erwerb der Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung des
Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche
sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der
Randsteine,
e) die Herstellung von Radwegen,
f) die Herstellung von Gehwegen,
g) die Herstellung von kombinierten Geh- und
Radwegen,
h) die Herstellung von Mischflächen,
i) die Herstellung der
Beleuchtungseinrichtung,
j) die Herstellung der
Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
k) den Anschluss an andere
Erschließungsanlagen,
l) die Herstellung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und
Landschaft,
m) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche
Erschließungsanlagen,
n) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und
Stützmauern.
(3) Der
Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen
bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der
Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die
Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße
entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit
Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den
erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der
Sackgasse beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
(1) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen
Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder
diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke
eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.
(3) Die
Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen
(§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für
Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1
Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu
denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und
Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder
Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze
abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen,
Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als
Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen
Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer
Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die
von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit
erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Stadtanteil
Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei
zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke
des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist
in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige
Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug
des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4)
verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht
werden, der im Einzelnen beträgt:
1. bei
eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich
oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf
denen keine
oder
nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0
2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich
je weiteres Vollgeschoss 0,3
(3) Als
Grundstücksfläche gilt:
1. bei
Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von §
30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks,
wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur
teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im
Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
2. bei
Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich
(§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und
Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die
Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB).
(4) Beitragspflichtige
Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer
untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger
Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe,
Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der
Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als
zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine
Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt
durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe
in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch
2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und
Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige
Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine
Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder
Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6) Ist
im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so
ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke,
auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der
Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In
unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1. bei
bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
2. bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über
der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens
zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als
Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel
mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte
Geländeoberfläche.
(9) Ist
die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht
feststellbar, werden je angefangene 2,6 m Höhe des Bauwerks in Wohn- und
Mischgebieten und 3,5 m Höhe des Bauwerks in Gewerbe- und Industriegebieten als
ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind
zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken,
gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung
dienen, entsprechend.
(10) Werden
in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten
Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans
in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke
erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt
werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als
gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend
Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich
genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§
7
Eckgrundstücke
und durchlaufende Grundstücke
Für Grundstücke, die von mehr als einer
Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden,
ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei
Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,
1. wenn
ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem
geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben
worden sind oder erhoben werden,
2. für
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die
gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.
§ 8
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung der Grundflächen,
3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4. die Radwege,
5. die Gehwege zusammen oder einzeln,
6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7. die unselbstständigen Parkplätze,
8. die Mehrzweckstreifen,
9. die Mischflächen,
10. die Sammelstraßen,
11. die Parkflächen,
12. die Grünanlagen,
13. die Beleuchtungseinrichtungen und
14. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert
erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme,
deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist.
Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.
§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
(1) Die
zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und
Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale
aufweisen:
1. eine
Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise
mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2. Straßenentwässerung
und Beleuchtung,
3. Anschluss
an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Geh-
und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die
Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit
Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise
mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen
sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu
den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten
Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen,
damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die
Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§ 10
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum
Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt.
§ 11
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen,
deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im
Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB
entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Stadt.
§ 12
Vorausleistungen
Im Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages
erhoben werden.
§
13
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte
anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften
als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig.
§ 14
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des
Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
(1) Der
Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst
werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages
richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden
Erschließungsbeitrages.
(2) Ein
Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der
sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück
entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die
Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem
solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter
Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz
zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum
gleichen Zeitpunkt treten die Erschließungsbeitragssatzung vom 12.04.1988 mit
den hierzu ergangenen Änderungssatzungen vom 26.08.1996 und vom 12.04.2002
sowie die Erschließungsbeitragssatzung vom 09.11.1979 außer Kraft.
Mitterteich, den
STADT MITTERTEICH
Grillmeier
1.Bürgermeister
Anwesend: |
18 |
Dafür: |
18 |
Dagegen: |
0 |