Beschluss: beschlossen

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

 

Beschluss:

 

Die Gemeinde Leonberg erlässt auf Grund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

 

Satzung

 

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats
 

Der Gemeinderat besteht aus dem ehrenamtlichen ersten Bürgermeister (§ 4) und zwölf ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

 

§ 2 Ausschüsse
 

(1)   Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)     den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 4 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.

 

(2)   Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

 

(3)   Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung
 

(1)   1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2)   Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 10,00 € für die notwendige Teilnahme an Gemeinderats- und Ausschusssitzungen.

 

(3)   1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Soweit Sitzungen in der Zeit nach 19.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen stattfinden, wird keine Verdienstausfallentschädigung gewährt. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4)   Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

(5)  Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für die Ortssprecher entsprechend.

 

§ 4 Erster Bürgermeister
 

1Der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamter. 2Die Entschädigung wird durch Gemeinderatsbeschluss unter Zugrundlegung der gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt.

 

 

§ 5 Weitere Bürgermeister
 

1Der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter. 2Die Entschädigung wird durch Gemeinderatsbeschluss unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt.

 

 

§ 6 Inkrafttreten
 

1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 13.05.2014 außer Kraft.

 

Leonberg, den ……………

 

 

Gemeinde Leonberg

 

 

Burger

1. Bürgermeister

 

 

 


 

Anwesend:

13

Dafür:

13

Dagegen:

0