Beschluss: beschlossen

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Leonberg gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende

 

Geschäftsordnung:

 

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

 

I. Der Gemeinderat

 

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

 

Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin fallen.

 

 

§ 2 Aufgabenbereich des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

 

1.     die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),

 

2.     die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

 

3.     die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

 

4.     die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

 

5.     die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),

 

6.     die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

 

7.     die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,

 

8.     den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

 

9.     die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

 

10.   die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

 

11.   die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

 

12.   die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),

 

13.   die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,

 

14.   die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),

 

15.   die Bestellung und die Abberufung ders Leitung und Stellvertretung des Rechnungsprüfungsamts und der Prüfer oder Prüferinnen (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie die Benennung und Abberufung des oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten,

 

16.   die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO), 

 

17.   die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten, 

 

18.   die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9,

 

19.   die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt,

 

20.   die Entscheidung über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten,

 

21.   die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

 

22.   die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte, 

 

23.   die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen, 

 

24.   der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,

 

25.   die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,

 

26.   die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks.

 

 

II. Die Gemeinderatsmitglieder

 

§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse

 

(1)   Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

 

(2)   Für die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.

 

(3)   Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

 

(4)   Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen einzelne Befugnisse (§§ 7 bis 11) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO). 

 

(5)    1Gemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin geltend zu machen.

 

 

§ 4 Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

 

(1)    1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

 

(2)    1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Gemeinderat. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Gemeinderatsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin und der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.

 

(3)   Die Gemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 20 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 21 versandt werden.

 

(4)   1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Gemeinderatsmitglieder gelten § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

 

§ 5 Fraktionen

 

1Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin mitzuteilen; dieser oder diese unterrichtet den Gemeinderat. 4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen.

 

 

III. Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin

 

1. Aufgaben

 

§ 6 Vorsitz im Gemeinderat

 

(1)    1Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er oder sie bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er oder sie die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

(2)    1Hält der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er oder sie den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner oder ihrer Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er oder sie die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

 

 

§ 7 Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines

 

(1)    1Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er oder sie kann dabei einzelne seiner oder ihrer Befugnisse den weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

 

(2)    1Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er oder sie den Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.

 

(3)    1Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin führt die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des oder der Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten und Gemeindebeamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). 2Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.

 

(4)    1Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin verpflichtet die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er oder sie Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).

 

 

§ 8 Einzelne Aufgaben

 

(1)   Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit

 

1.     die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

 

2.     die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

 

3.     die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

 

4.     die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

 

5.     die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

 

6.     die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO), 

 

7.     die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,

 

8.     dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

 

9.     die Aufgaben als Vorsitzender oder Vorsitzende des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO), 

 

10.   die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

 

(2)   Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin gehören insbesondere auch:

 

1.     in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten: 

 

a)     der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

 

b)     Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten. 

 

2.     in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde: 

 

a)     die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln 

 

-      im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind, 

-      im Übrigen bis zu einem Betrag von 1.500,00 € im Einzelfall,

 

3.     in Bauangelegenheiten:

 

a)     die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 54 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

 

b)     die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

 

c)     die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,

 

d)    die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,

 

e)     die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.

 

(3)   Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen. 

 

(4)   Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen. 

 

 

§ 9 Vertretung der Gemeinde nach außen

 

(1)   Die Befugnis des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin nicht gemäß § 8 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

 

(2)   Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin kann im Rahmen seiner oder ihrer Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen.

 

 

§ 10 Abhalten von Bürgerversammlungen

 

(1)    1Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin oder ein von ihm oder ihr bestellter Vertreter.

 

(2)   Auf Antrag von Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.

 

 

§ 11 Sonstige Geschäfte

 

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.

 

 

2. Stellvertretung

 

§ 12 Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben

 

(1)   Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin wird im Fall der Verhinderung vom zweiten Bürgermeister oder von der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser oder diese ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister oder der dritten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

 

(2)   Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO als weitere Stellvertretung das an Lebensjahren älteste Gemeinderatsmitglied.

 

(3)   Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin aus.

 

(4)    1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor. 

 

 

IV. Ortssprecher

 

§ 13 Rechtsstellung, Aufgaben

 

(1)    1Ortssprecher sind ehrenamtlich tätige Gemeindebürger oder Gemeindebürgerinnen mit beratenden Aufgaben. 2Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. 

 

(2)   Ortssprecher werden zu den Sitzungen eingeladen; § 20 gilt entsprechend.

 

 

B. Der Geschäftsgang

 

I. Allgemeines

 

§ 14 Verantwortung für den Geschäftsgang

 

(1)    1Gemeinderat und erster Bürgermeister oder erste Bürgermeisterin sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

 

(2)    1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin fallen, erledigt dieser oder diese in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er oder sie den Gemeinderat. 

 

 

§ 15 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

 

(1)    1Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

 

(2)   Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

 

(3)    1Wird der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

 

 

§ 16 Öffentliche Sitzungen

 

(1)   Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

 

(2)    1Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

 

(3)   Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

 

§ 17 Nichtöffentliche Sitzungen

 

(1)   1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt: 

 

1.     Personalangelegenheiten in Einzelfällen,

2.     Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

3.     Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.

 

2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt: 

 

1.     Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,

2.     sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

 

(2)    1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

 

(3)   Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO). 

 

 

II. Vorbereitung der Sitzungen

 

§ 18 Einberufung

 

(1)    1Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er oder sie die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm oder ihr stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

 

(2)    1Die Sitzungen finden im Sitzungszimmer im Pfarr- und Jugendheim Leonberg, Leonberg 23, 95666 Leonberg, statt; sie beginnen in der Regel um 20.00 Uhr. 2Regelmäßiger Sitzungstag für Gemeinderatssitzungen ist der erste Montag im Monat. 3In der Einladung (§ 20) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

 

 

§ 19 Tagesordnung

 

(1)    1Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

 

(2)    1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Gemeinderatsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen. 

 

(3)    1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

 

(4)   Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 20 Form und Frist für die Einladung

 

(1)    1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. 2Die Tagesordnung kann in Sonderfällen bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. 3Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen.

 

(2)    1Die Ladungsfrist beträgt 6 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

 

 

§ 21 Anträge

 

(1)    1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Sie sollen spätestens am 14 Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister oder bei der ersten Bürgermeisterin eingereicht werden. 3Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

 

(2)   Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn 

 

1.     die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2.     sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. 

 

(3)   Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. ä., oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.

 

 

III. Sitzungsverlauf

 

§ 22 Eröffnung der Sitzung

 

(1)    1Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt er oder sie über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

 

(2)    1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Gemeinderatsmitglieder auf / wird bei den Gemeinderatsmitgliedern in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

 

 

§ 23 Eintritt in die Tagesordnung

 

(1)    1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

 

(2)    1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 17), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders entscheidet.

 

(3)    1Der oder die Vorsitzende oder eine von ihm oder ihr mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

 

(4)    1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des oder der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

 

 

§ 24 Beratung der Sitzungsgegenstände

 

(1)   Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung.

 

(2)    1Mitglieder des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum. 

 

(3)    1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden erteilt wird. 2Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der oder die Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.

 

(4)    1Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

 

(5)    1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

 

1.     Anträge zur Geschäftsordnung, 

2.     Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

 

(6)   Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem oder der Vorsitzenden geschlossen.

 

(7)    1Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft der oder die Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.

 

(8)    1Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).

 

(9)    1Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der oder die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

 

 

§ 25 Abstimmung

 

(1)    1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der oder die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er oder sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 15 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

 

(2)   Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

 

1.     Anträge zur Geschäftsordnung, 

2.     weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,

3.     früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.

 

(3)    1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der oder die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

 

(4)    1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der oder die Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" - „nein" abgestimmt. 

 

(5)    1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

 

(6)    1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

 

(7)    1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde. 

 

 

§ 26 Wahlen

 

(1)   Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2)    1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können. 

 

(3)    1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

 

 

§ 27 Anfragen

 

1Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen der oder die Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete solche Anfragen sofort beantworten. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

 

 

§ 28 Beendigung der Sitzung

 

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der oder die Vorsitzende die Sitzung.

 

 

IV. Sitzungsniederschrift

 

§ 29 Form und Inhalt

 

(1)    1Über die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

 

(2)    1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

 

(3)    1Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO). 

 

(4)   Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

 

(5)   Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

 

 

§ 30 Einsichtnahme und Abschrifterteilung

 

(1)   In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

 

(2)    1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(3)    1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern elektronisch zur Verfügung gestellt werden. 2In diesem Fall werden die Niederschriften als nicht veränderbare Dokumente durch E-Mail oder, wenn schutzwürdige Daten enthalten sind, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form übermittelt. 3Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können elektronisch übermittelt werden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

 

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

 

(5)   In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

 

 

V. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

 

§ 31 Art der Bekanntmachung

 

 

(1)   1Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekanntgemacht, dass sie in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mitterteich zur Einsicht niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an der Gemeindetafel der Gemeinde Leonberg bekanntgegeben wird. 2Der Anschlag wird an der Gemeindetafel erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mitterteich niedergelegt ist. 3Er wird an der Gemeindetafel angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde, dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

 

(2)   Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an der Gemeindetafel der Gemeinde Leonberg hingewiesen.

 

(3)   Die Gemeinde Leonberg unterhält folgende Gemeindetafeln:

 

1.   Gemeindekanzlei/Pfarr- und Jugendheim, Leonberg 23, 95666 Leonberg

 

 

C. Schlussbestimmungen

 

§ 32 Änderung der Geschäftsordnung

 

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden. 

 

 

§ 33 Verteilung der Geschäftsordnung

 

1Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf. 

 

 

 

§ 34 Inkrafttreten

 

1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2020 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 05.05.2014 und die Änderung zur Geschäftsordnung vom 09.10.2017 außer Kraft. 

 

Mitterteich, den ……….

 

 

Gemeinde Leonberg

 

 

Johann Burger

1. Bürgermeister


 

Anwesend:

13

Dafür:

13

Dagegen:

0