Beschluss: beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat trifft folgende Grundsatzentscheidungen:

 

I.          Für die In- bzw. Außerbetriebnahme von Wasser- und Kanalhausanschlüssen wird im Rahmen der satzungsmäßigen Kostenerstattung zukünftig eine pauschale Gebühr in Höhe von 25,00 € jeweils mit Rechnung festgesetzt. Diese Grundsatzentscheidung gilt nicht bei Neubau oder Festen o.ä., sondern ausschließlich bei der In- und Außerbetriebnahme von Hausanschlüssen.

 

II.       Für den Vollzug des § 17 WAS der Stadt Mitterteich werden folgende Nutzungsbedingungen festgelegt:

 

1.     Die Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten zu anderen vorübergehenden Zwecken (- nicht zu Feuerlöschzwecken -) ist gem. § 17 Abs. 2 WAS bei der Stadt Mitterteich ein Antrag zu stellen.

 

2.     Die Stadt Mitterteich stellt anschließend ein Standrohr mit Wasserzähler und Sicherheitseinrichtung zur Verfügung.

 

3.     Eine o.g. sonstige Wasserentnahme (- nicht zu Feuerlöschzwecken -) durch die Freiwillige Feuerwehr darf nur in vorheriger Absprache mit den Wasserwarten der Stadt Mitterteich erfolgen, welche der Freiwilligen Feuerwehr ein Standrohr mit Wasserzähler und Sicherheitseinrichtung zur Verfügung stellen.

Die nachfolgend festgelegten Nutzungsbedingungen gelten entsprechend.

 

4.     Bei der vorübergehenden Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten fallen folgende Kosten an:

 

a,     Leihgebühr für Standrohr mit Wasserzähler und Sicherheitseinrichtung:

pauschal 25,00 €

 

b,     zuzüglich Wasserverbrauchsgebühr gem. § 10 Abs. 1 der BGS/WAS nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch lt. Wasserzähler.

c,     Für die entnommene Wassermenge fallen grundsätzlich auch die satzungsmäßigen Kanalgebühren gem. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung an.

Eine Befreiung / Abschlag von den Kanalgebühren kann bei der Stadt Mitterteich beantragt werden. Es wird im Einzelfall von der Verwaltung geprüft, ob ein Abzug / Abschlag zulässig und begründet ist.

Die in der BGS/EWS satzungsmäßig vom Abzug ausgeschlossenen Wassermengen gelten hier analog und sind zu beachten (à Gleichbehandlungsgrundsatz).

 

Bei Befüllung eines Pools sind Wasser- und Kanalgebühren in Rechnung zu stellen. Ein Abzug von den Kanalgebühren ist ausgeschlossen, da es sich bei dem Wasser aus dem Pool um Schmutzwasser handelt, welches der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden muss (Benutzungszwang).

 

5.     Den vorgenannten Wasserverbrauchs- und Leihgebühren ist entsprechend den Regelungen der BGS/WAS (§ 14 BGS/WAS) die MwSt in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.

 

6.     Die o.g. Gebühren (Nrn. 4 und 5) werden in Form von Rechnungen erhoben.


 

Anwesend:

17

Dafür:

17

Dagegen:

0