Sitzung: 11.12.2017 Gemeinderat Leonberg
Beschluss: beschlossen
Beschluss:
Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzungder Gemeinde Leonberg
(BGS/WAS) . . .
Vom AUSFERTIGUNGSDATUM
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Leonberg folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile Dobrigau, Großensees, Münchsgrün und Themenreuth einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
– bei bebauten Grundstücken auf das Fünffache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,
– bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m²
begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
6Garagen gelten als selbständiger Gebäudeteil; das gilt
nicht für Garagen, die tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen
sind.
(3) 1Bei Grundstücken, für die
nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als
Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im
Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten
als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4) Bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(6) 1Wird ein unbebautes, aber
bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der
nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten
Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten
Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist
nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein
Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages
auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet
worden ist.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) |
pro m² Grundstücksfläche |
0,77 € |
b) |
pro m² Geschossfläche |
2,30 €. |
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht
abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. 3Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der
Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Verbrauchsgebühren.
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) 1Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2Die Gebühr beträgt 1,45 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) 1Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 2Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Bei der Lieferung von Bauwasser setzt die Gemeinde Leonberg eine Pauschalgebühr von 125,00 € fest. Diese Pauschalgebühr entspricht dem üblichen Wasserverbrauch.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger
beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr für den
Wasserverbrauch 1,45 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers und die Leihgebühr für das Standrohr mit Wasserzähler
und Sicherheitseinrichtung pauschal 25,00 €.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld gemäß §§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück
bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8
i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. 2Die Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18.12.2001 mit den Änderungssatzungen vom 08.09.2003 und 09.12.2004 und die Beitrags- und Gebührensatzung vom 22.12.2005 mit der Änderungssatzung vom 30.11.2012 außer Kraft.
Leonberg, den
GEMEINDE LEONBERG
Burger
1. Bürgermeister
Anwesend: |
10 |
Dafür: |
10 |
Dagegen: |
0 |