Beschluss: beschlossen


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Beschluss:

 

Die Richtlinie für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale und gemeinnützige Zwecke wird in nachfolgender Form beschlossen:

 

Stadt Mitterteich

 

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Richtlinie für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale und gemeinnützige Zwecke, die der Stadt Mitterteich selbst zugutekommen oder an Dritte vermittelt werden sollen, die sich an der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben beteiligen

 

 

Präambel

Unentgeltliche Zuwendungen Privater für kommunale und gemeinnützige Zwecke sind Ausdruck des sozialen bürgerschaftlichen Engagements. Sie stellen in vielen Einzelfällen ein wichtiges zusätzliches Finanzierungsmittel zur Verwirklichung öffentlicher Projekte dar. Das Einwerben und Entgegennehmen solcher Zuwendungen gehört zu den freiwilligen Aufgaben einer Kommune. Aufgrund der weiten Fassung des Straftatbestandes der Vorteilsnahme (§ 331 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB) sind Festlegungen zu beachten.

 

1.    Die Stadt Mitterteich und ihre Amtsträger dürfen Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen nur insoweit und in dem Umfang annehmen, als diese der gemeindlichen Aufgabenerfüllungen dienen.

 

2.    Die Stadt Mitterteich und ihre Amtsträger dürfen dem Zuwendungsgeber einen Vorteil für seine Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung weder versprechen noch in Aussicht stellen. Daher darf die Einwerbung oder Annahme einer Spende, Schenkung oder ähnlicher Zuwendung im Zusammenhang mit einer zurückliegenden, gegenwärtigen oder künftig absehbaren Dienstausübung der Stadt Mitterteich und ihrer Amtsträger nicht erfolgen; dies gilt auch, wenn die Spende Schenkung oder ähnliche Zuwendung nach dem Willen der Zuwendungsgebers an einen Dritten (Verein, Verband, kirchliche Einrichtung, Interessengemeinschaft o.ä.) weitergeleitet werden soll.

 

3.    Im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 muss sichergestellt sein, dass ein zurückliegender, gegenwärtiger oder künftig absehbarer Bezug zwischen Zuwendungsgeber und einer dienstlichen Handlung der Stadt Mitterteich bzw. ihrer Amtsträger nicht hergestellt werden kann. In dieser Hinsicht sollten in einem konkreten Fall vor Annahme der Spende die fachlich betroffenen Stellen der Verwaltung befragt werden.

 

 

4.    Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende, Schenkung sowie einer ähnlichen Zuwendung obliegt allein dem Bürgermeister bzw. im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. Eine weitere Übertragung dieser Zuständigkeit auf sonstige Bedienstete der Stadt oder andere Amtsträger ist nicht zulässig. Ergeht an diese Personen ein entsprechendes Angebot, ist der potentielle Zuwendungsgeber an den Bürgermeister bzw. seinen Stellvertreter zu verweisen.

 

5.    Über die tatsächliche Annahme der Spende, des Geschenks und einer ähnlichen Zuwendung entscheidet der Stadtrat, die Entscheidung kann auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden, nicht aber auf den Bürgermeister selbst. Soweit die Entscheidung des Stadtrats nicht sofort bzw. zeitnah getroffen werden kann, ist sie vom Bürgermeister – sofern die Voraussetzungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 4 erfüllt sind – unter dem „Vorbehalt der späteren Zustimmung des Stadtrats“ anzunehmen.

 

Daraus folgt, dass eine etwa gewünschte Spendenbescheinigung erst zu dem Zeitpunkt (nachträglich) erteilt werden kann, wenn die Zustimmung des Stadtrats vorliegt.

 

6.    Kleinspenden bis zu 500,00 € im Einzelfall können gesammelt und in zusammengefasster Form dem Stadtrat periodisch – mindestens aber einmal im Jahr – zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

7.    Der vom Zuwendungsgeber beabsichtigte Zweck der Spende, Schenkung oder ähnlichen Zuwendung ist dem Stadtrat im Rahmen der Beschlussfassung über die Annahme zu erläutern und im Übrigen im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

 

8.    Sofern im Rahmen der Entscheidung nach vorstehender Ziffer 5 das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner tangiert werden, ist in nichtöffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.

 

9.    Die Stadt erstellt jährlich einen Bericht über sämtliche Spenden, Geschenke oder ähnliche Zuwendungen, in welchem die Zuwendungsgeber, die Zuwendungshöhen und die Zuwendungszwecke angegeben sind; der Bericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde jährlich zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

 

Mitterteich, den ………..

 

Stadt Mitterteich

 

Roland Grillmeier

1. Bürgermeister


 

Anwesend:

16

Dafür:

16

Dagegen:

0