Beschluss: beschlossen

Beschluss:

 

1.    Der Stadtrat der Stadt Mitterteich stimmt zu, dass die geforderten geeichten Zwischenzähler im Falle des § 10 Abs. 2 BGS/EWS keine geeichten Wasserzähler gem. § 19 WAS sind.

 

2.    Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Mitterteich mit Beschluss des Stadtrates vom 05.12.2016 folgende

 

Satzung

zur 4. Änderung der

Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung

der Stadt Mitterteich:

 

 

§ 1

 

§ 10 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 07.10.2013 erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

„Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal folgende Einleitungsmengen pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag zum 31.12. des vorangegangenen Jahres mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück gemeldet ist, angesetzt:

 

a,    pauschal  10 m³ für die Nutzung von Regenwasser zur Toilettenspülung

b,    pauschal    5 m³ für die Nutzung von Regenwasser zum Wäschewaschen.

 

Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen.“

 

 

§ 2

 

§ 10 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 07.10.2013 erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

„Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. § 11 der Wasserabgabesatzung der Stadt Mitterteich ist entsprechend anzuwenden. Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückbehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist möglich.“

 

 

§ 3

 

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

 

 

Mitterteich, den

 

Grillmeier

1. Bürgermeister


 

Anwesend:

19

Dafür:

19

Dagegen:

0