Beschluss: beschlossen

Beschluss:

 

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Mitterteich

 

 

Die Stadt Mitterteich erlässt aufgrund Art.28 Abs. 4 Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG)

folgende

S A T Z U N G

 

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

Die Stadt Mitterteich erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG ausgeführten Pflichtlistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

 

1. Einsätze

2. Sicherheitswachen (Art.4 Abs.2 Satz 1 BayFwG)

3. Ausdrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

 

Die Stadt Mitterteich erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art.28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten errechnet.

 

Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG),   sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

 

§ 2

Schuldner

 

(1)     Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)     Bei freiwilligen Leistungen ist der Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)     Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

 

§ 4

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01. August 2016 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Mitterteich vom 01.01.2002 außer Kraft.

 

 

Mitterteich, den

Stadt Mitterteich

 

Roland Grillmeier

Bürgermeister

 

 

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Mitterteich

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

 

Nr.1 - Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für:

 

a)           Rüstwagen (RW)                                                                       8,76 €

b)          Löschgruppenfahrzeug HLF 20 (LF 16/12)                                7,94 €

c)           Löschgruppenfahrzeug  (LF 20)                                                 7,36 €

d)          Drehleiter mit Korb (DLK)                                                      12,61 €

e)           Gerätewagen Atemschutz-Strahlenschutz (GW A/S)                   5,00 €

f)            Gerätewagen Licht (GW-Licht)                                                  3,00 €

g)           Mehrzweckfahrzeug (MZF)                                                       3,17 €

h)           Einsatzleitwagen (ELW)                                                             3,17 €

i)             Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)                                                 3,57 €

j)            Radlader                                                                                    3,17 €

 

Nr.2 - Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückstundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für

 

a)           Rüstwagen (RW)                                                                   143,33 €

b)          Löschgruppenfahrzeug HLF 20 (LF 16/12)                            143,15 €

c)           Löschgruppenfahrzeug  (LF 20)                                             117,80 €

d)          Drehleiter mit Korb (DLK)                                                    231,35 €

e)           Gerätewagen Atemschutz-Strahlenschutz (GW A/S)                 90,00 €

f)            Gerätewagen Licht (GW-Licht)                                                43,00 €

g)           Mehrzweckfahrzeug (MZF)                                                     27,94 €

h)           Einsatzleitwagen (ELW)                                                           27,94 €

i)             Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)                                               71,64 €

j)            Verkehrssicherungsanhänger                                                    27,33 €

k)          Transportanhänger                                                                   15,00 €

l)             Radlader                                                                                  27,94 €

 

Nr.3 - Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (Und für das demnach keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht im Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

Als Arbeitsstunden werden berechnet für:

a)           Schaumwasserwerfer                                                               25,00 €

b)          Pulverlöschanhänger P250                                                       25,00 €

c)           Kehr-/Waschmaschine                                                             35,00 €

d)          Wärmebildkamera                                                                   50,00 €

e)           Tragkraftspritze oder Lenz Pumpe                                            64,15 €

f)            umluftunabhängiges Atemschutzgerät                                        37,64 €

g)           Generator 5 KVA                                                                    35,64 €

h)           Generator 8 KVA                                                                    42,79 €

i)             Generator 13 KVA                                                                  53,48 €

j)            Generator 30 KVA                                                                106,96 €

k)          Tauchpumpe TP 4/Schmutzwasserpumpe                                 21,99 €

l)             Mehrzwecksauger                                                                    26,17 €

m)         Motorsäge                                                                               16,49€

n)           Lüftungsgerät                                                                           31,23 €

o)          Kompressor                                                                              6,50 €

p)          Flex einschließl. Scheiben                                                         22,00 €

q)          Vorwarntafel                                                                            27,33 €

r)            Powermoon                                                                             15,00 €

 

Nr.3.1 – Materialverbrauch

Sonderlöschmittel und Ölbindemittel werden nach dem tatsächlichen Verbrauch weiter verrechnet.

Zu diesen Kosten wird jeweils ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 v. H. erhoben.

 

Für die Entsorgung von verbrauchten Sonderlöschmittel und Ölbindemittel wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 10,54 € berechnet.

 

Nr.4 - Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

Nr.4.1 - Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistenden

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender

wird folgender Stundensatz berechnet:   24,00 €

 

Nr. 4.2 - Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) werden die vom Bayer. Staatsministerium des Innern festgesetzten und bekannt gegebene Beträge (§11 Abs. 4 AVBayFwG) berechnet. Diese sind für die Entschädigung des Feuerwehrdienstleistenden zu verwenden und werden zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 1€/Std. erhoben.

Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

 

Nr. 5 - Beseitigung von Insekten

Für die Beseitigung von Insekten (Wespennester) wird eine Pauschale von 60,00 € erhoben.

 

Nr. 6 – Fehlalarmpauschale

Die Einsätze bei Fehlalarmen werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet, wobei Mindestkosten in Höhe von 90,00 € erhoben werden.


 

Anwesend:

17

Dafür:

17

Dagegen:

0